Rücktritt  8352—360

tigten  nach  §  278  zu  vertretende  Verschulden  eines  anderen
steht  dem  eigenen  Verschulden  des  Berechtigten  gleich.

§  352.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  die
eempfangene  Sache  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  in  eine  Sache
anderer  Art  umgestaltet  hat.15)

§  353.  Hat  der  Berechtigte  den  empfangenen  Gegenstand  oder
einen  erheblichen  Teil  des  Gegenstandes  veräußert  oder  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet,  so  ist  der  Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn  17)  bei
demjenigen,  welcher  den  Gegenstand  infolge  der  Verfügung  erlangt
hat,  die  Voraussetzungen  des  §  351  oder  des  §  352  eingetreten  sind.

Einer  Verfügunguy)  des  Berechtigten  steht  eine  Verfügung
gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§  354.  Kommt  der  Berechtigte  mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen
  Gegenstandes  oder  eines  erheblichen  Teiles  des  GEegenstandes
in  Verzug,  so  kann  ihm  der  andere  Teil  eine  angemessene  Frist  mit  der
Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.7%)  Der  Rücktritt  wird  unwirksam,  17)  wenn  nicht  die  Rückgewähr
  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.

8  355.  Ist  für  die  Ausübung  des  Nücktrittsrechts  eine  Frist  nicht
vereinbart,  so  kann  dem  Berechtigten  von  dem  anderen  Teile  für  die
Ausübung  eine  angemessene  Frist  bestimmt  werden.is)  Das  Rücktrittsrecht
  erlischt,  wenn  nicht  der  Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt
  wird.

§  356.  Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen  oder  der  anderen
Seite  mehrere  beteiligt,  so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen  und
gegen  alle  ausgeübt  werden.  Erlischt  das  Rücktrittsrecht  für  einen  der
Berechtigten,  so  erlischt  es  auch  für  die  übrigen.

357.  Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  ist  der
Rücktritt  unwirksam,)  wenn  der  andere  Teil  sich  von  der  Verbindlichkeit
  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüglich  nach  dem
Rücktritte  die  Aufrechnung  erklärt.20)

358.  Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  und  bestreitet
  dieser  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,  weil  er  erfüllt
habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht  die  geschuldete
Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.1)

§  359.  Ist  der  Nücktritt  gegen  Zahlung  eines  Neugeldes  vorbehalten,::)
  so  ist  der  Rücktritt  unwirksam,  wenn  das  Reugeld  nicht  vor
oder  bei  der  Erklärung  entrichtet  wird  und  der  andere  Teil  aus
diesem  Grunde  die  Erklärung  unverzüglich:s)  zurückweist.  Die
Erklärung  ist  jedoch  wirksam,  wenn  das  Reugeld  unverzüglich  nach  der
Zurückweisung  entrichtet  wird.

§  360.  Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte  geschlossen,  daß  der
Schuldner  seiner  Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein  soll,  wenn

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