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□—5

77

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7+

77.

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Erläuterungen

er  wegen  Nichtzahlung  des  Zinses  Räumung  verlange,  erklären.  Die  —  wie
häufig  gelchoen  —  erst  im  Räumungs  rozesse  geltend  gemachte

Aufrech  nung-  ist  verspätet  und  schützt  den  Mieter  nicht  vor  der  Räumungspflicht;
  ogl.  Note  21,  ferner  §  360  und  namentlich  §  554  nebst  Noten.

21)  Also:  der  wegen  Nichtzahlung  des  Mietzinses  auf  Näumun  verklagte
  Mieter  muß  beweisen,  daß  er  rechtzeitig  gezahlt  habe  nterlastungent
  iK#  beweispflichtig,  wer  behauptet,  daß  der  ——  tint  zuwidergehandel
  t  sei.

*:)  §  336  Ab  bl.  2  und  Note  9  zu  §  340.  „Reugeld“  ist  zu  unterscheiden
von-  Vertragsstrafee

121.

)  aut  den  Folgen  der  88  346  ff.

45)  Der  andelt  von  dem  „Vorbehalt  der  Rechtsverwirkung“,
der  sogen.  Verfall=  oder  Verwirkungs=  Klausel,  und  bestimmt,  daß  der
unter  dem  „Vorbehalt“  geschlossene  Vertrag  „bei  Eintritt  des  „Fautese  d.  h.
wenn  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  nicht  (nicht  örig)  erfüllt,
  nicht  ohne  weiteres  von  selbst  hchtaten  sein  en,  sondern  daß
der  Gläubiger  die  Wahl  haben  soll,  ob  er  von  der  Verwirkungs-  Klause
Gebrauch  machen  oder  bei  dem  Wn  soll  stehen  bleiben  will.  Beispiel:  Die
Räumungsklausel  in  Wehnungsmietver  Lägen-  I.  Note  20.

20)  ogl.  Anhang  1  zu  920S  .Kauf,  Miete,  Werkvertrag).

27)  mit  den  Foßt  en  der

26)  vgl.  Anhang  den  (lenzesend  das  in  §  361  geregelte,  nicht
bloß  für  den  2.  wichtige  sogen.  Fixgeschäft).

1)  Außer  den  in  den  folgenden  4  Titeln  bchc#oe  *  „Erlöschun  Sgründen“
(erfüntng  7dnrn-  ufrechnung,  Erlaß)  gibt  es  noch  andere:  z.  B.

323,  serner  Rücktritt  8  346,  Eintritt  einer  auflösenden  Bedin  agung  oder  eines
Enrsetne  88  158,  1  erner  die  im  BGB.  nicht  ausdrücklich  beha  ndelte,
aber  öfter  *  (3.  B.  8  425,  429,  1976,  1991,  2143  usw.  hehandelte,
von  Schuld  und  Forderung  in  einge  Person,  51•r  der  Schuldner
wird  alieiniger  Erbe  seines  Gläubigers.  jedoch  die  „Vereinigung“  von-Recht
  und  bbindlichkeit  in  derselben  d  on  nicht  immer  ein  „SErlöschungsgrund“
  ist,  vgl.  Sachregister  unter  „Vereinigung“  und  Anhang  1  zu
§  1113  unter  I  am  Ende  und  VI  betr.  „Eigentümer-Hypothek“.  Über  den  Einslluß
  des  Todes  auf  Schuldverhältnisse  ogl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II.

2)  §§  267,  268  (Person  des  Leistenden),  242  ff.  (Art  der  Leistung),
269—271  (Ort  und  Zeit  der  Leistung).

5)  vgl.  Anhang  3  zu  §  363  (Allgemeines  über  die  Einrede  des  „nicht
W#u  egfünten  Vertrags).  Über  die  Einrede  des  „(gar)nicht“
erfüllten  Vertrags  ogl.  Note  2  zu  §  320  und  Anhang  6  zu  §  322.

z.  B.  der  Vermieter  nimmt  vom  Mieter  „zur  Tilgung“  dessen  Mietschuld
  9  300  Mk.  das  ihm  zu  diesem  Zwecke  angebotene  Pianino  „an  Erfüllungsstatt“
  an.  Zu  unterscheiden  hiervon  ist  der  Fall,  wenn
der  Vermieter  das  Pianino  nur  #erfüllungs  albern  annimmt,  d.
damit  er  das  Pianino  verkaufe  und  sich  aus  dem  Erlöse  befriedige.  Hier  ist
die  Mietsschuld  nur  getilgt,  wenn  das  Pianino  wenigstens  300  Mk.  bringt:
soweit  es  weniger  bringt,  bleibt  sie  bestehen.  ogl.  auch  Note  5.

*)  Ein  im  tä  glichen  Leben  besonders  häufiger  Fall  ist,  daß  der  Schulpner
seinem  Gläubiger  Anen  „Wechsel“  über  die  Schuldsumme  gibt,  z.  B.  weil  e
nicht  sofort  bar  bezahlen  kann  oder  will.  Hierfür  bestimmt  §  364  Abs.  2,  daß

„im  Zweifel',  d.  h.  wenn  die  Umstände  nicht  ein  anderes  ergeben,  nicht
anzunehmen  ist  der  Wechsel  sei  „an  Erfüllungsstatt-  gegeben  und
genommen.  „Im  Zweifel“  ist  also  die  Kaufgeld=  usw.  Schuld,  für  die
der  Wechsel  gesebeen  worden,  nicht  für  erloschen  zu  rachten.  fie  erlischt
erst,  wenn  der  Wechsel  wirklich  bezahlt  wird.  Der  Wechsel  ist  hier
nur  „rfüllungshalber“"  genommen  (vgl.  Note  4),  und  der  Gläubiger
kann  seinen  Anspruch  auf  Kaufgeld  usw.  immer  noch  geltend  machen,  Gus
auch  nach  Verjährung  der  Wechselforderung.  Selbstverständlich  kann  der  Gläubiger
  nur  entweder  Kaufgeld  usw.  oder  die  Wechselsumme  fordern.  In

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