Erfüllung  «  §361—360

er  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger  bei  dem  Eintritte
  dieses  Falles  zum  Rücktritte  :")  von  dem  Vertrage  berechtigt.)

8  361.  Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage  :?)  vereinbart,  daß  die
Leistung  des  einen  Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder
innerhalb  einer  festbestimmten  Frist  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere  Teil  zum  Rücktritte  berechtigt
sein  soll,'!)  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder  innerhalb
  der  bestimmten  Frist  erfolgt.:s)

Dritter  Abschnitt.

Erlöschen  der  Schuldverhälknigsse.)
Erster  Titel.  Erfüllung.

§  362.  Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn  die  geschuldete
Leistung  an  den  Gläubiger  bewirkt  wird.-)
Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Erfüllung  geleistet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  185  Anwendung.
§  363.  Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung  angebotene
Leistung  als  Erfüllung  angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,  wenn
er  die  Leistung  deshalb  nicht  als  Erfüllung  gelten  lassen
will,  weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung  oder  weil  sie
unvollständig  gewesen  sei.)
§  364.  Das  Schuldverhältuis  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  eine
andere  als  die  geschuldete  Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.")
Übernimmt  der  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des
Eläubigers  diesem  gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeit,  so  ist
im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  die  Verbindlichkeit  an  Erfüllungsstatt
  übernimmt.“)  .
·§365Witdeme6acheeineFordetunggegenemen  Dritten  oder
ein  anderes  Recht  an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der
Schuldner  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels
der  Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten.v“)
366.  Ist  der  Schuldner  dem  GEläubiger  aus  mehreren  Schuldverhältnissen
  zu  gleichartigen  Leistungen  verpflichtet  und  reicht  das  von
ihm  Geleistete  nicht  zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden  aus,  so  wird  diejenige
  Schuld  getilgt,  welche  er  bei  der  Leistung  )  bestimmt.)
Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,  so  wird  zunächst
die  fällige  Schuld,  unter  mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,
  welche  dem  Gläubiger  geringere  Sicherheit  bietet,  unter
mehreren  gleich  sicheren  die  dem  Schuldner  lästigere,  unter
mehreren  gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und  bei  gleichem
Alter  jede  Schuld  verhältnismäßig  getilgt.)

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