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Erlänterungen

edem  Falle  ist  der  Gläubiger,  der  einen  Wechsel  —  sei  es  „an  Erfüllungsatt“,
  sei  es  "erfüllungs  halber"“  —  annimmt,  verpflichtet,  zunächst.
eine  Rechte  aus  dem  Wechsel  geltend  zu  machen,  z.  B.  wenn  noch  andere
rsonen  aus  dem  Wechsel  haften,  wieigenseils  er  dem  Schuldner  für  die
Nachteile  aus  der  Unterlassung  schadensersatzpflichtig  werden  kann.  Nach  dem
Gesagten  bringt  die  Hingabe  und  Annahme  eines  Wechsels  die  zu  Grunde
liegende  Schuld  nur  dann  sofort  zum  „Erlöschen“,  wenn  die  Parteien  dies
erkennbar  gewollt  haben.  Das  vorstehend  vom  „Wechsel“  Gesagte
gilt  auch,  wenn  ein  abstraktes  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnig)“
  im  Sinne  der  88  780,  781  gegeben  ist.

6)  88.  434  ff.,  459  ff.

7)  nicht  etwa  erst  später.  ,

8  6E  130  ff.  —  Die  Bestimmung  kann  „ausdrücklich“  oder  „durch  schlüssige
  Handlungen“  erfolgen.

l  Wenn  A  gegen  B  auf  Zahlung  einer  haugel  orderung  von  400  Mk.
für  gelieferte  Kohlen  klagt,  B  darauf  einwendet,  er  habe  dem  4#bereits  400  Mk.
ezahlt,  und  wenn  4  darauf  zugesteht,  400  Mk.  empfangen  zu  haben,  aber  be-B“7Wrnm
  die  400  Mk.  seien  Kich  für  die  Kohlen,  sondern  auf  zwei  andere

chulden  des  B  an  A  (250  Mk.  Darlehen  und  150  Mk.  für  Getreide)  gezahlt,
so  liegt  die  Beweispflicht,  dah  „mehrere“  Schuldverhältnisse  bestehen  (außer
dem  Kohlenkauf  auch  das  Darlehen  und  der  Weizenkauf),  dem  A  ob.  lingt.
ihm  dieser  Beweis,  so  ist  nach  "  366  zu  entscheiden,  we  lche  Schuld  durch  die
gezahlten  400  Mk.  getilgt  est.  Gelingt  ihm  der  Beweisnicht,  so  wird
die  erfolgte  Zahlung  ohne  weiteres  auf  die  eingeklagte  Kohlenforderung  angerechnet.
  —  Über  das  Konkurrentverhältnis  (zu  unterscheiden  von  der
wöhnlichen  laufenden  Rechnung)  mit  einem  Kaufmann  88  355  ff.  HGB.

o)  Also  Zug  um  Zug,  und  zwar  auch  bei  Teilzahlungen,  wenn  der  Gläubiger
  sie  annimmt  (§  266).  Der  erfüllende  Schuldner  (und  zwar  nicht  bloß
der  Geld  Zahlende,  sondern  auch  der  z.  B.  einen  Anzug  oder  Handlungen
Leistende)  kann  bei  der  Leistung  „Quittung“  fordern  und  im  Falle  der  Weigerung
  des  Gläubigers  die  Leistung  zurücklehallen  G  273  ff.).  Auch  wer  eine
Zigarre  für  5  Pfennige  kauft  und  bezahlt,  kann  Zuittung  fordern.  Den  die
Quittung  ver  ernden  Gläubiger  treffen  die  Folgen  des  Gläubiger-Verzugs

88  298,  293  ff.,  nebst  Note  und  die  dort  angeichrten  Vorschriften).  —  Der
uldner  kann  auf  „Quittungsleistung“  klagen.  —  Die  Quittung  beweist
sofort;  ist  natürlich  „Eehenbew=  s“  zulässig  ½&amp;  416  3#0.).  —  Eine
Quittung,  die  sicheren  Beweis  liefern  soll,  varbn  cht  bloß  lauten:  „60  Mk.  erhalten
  nde  etwa  wie  folgt:  „Von  Herrn  Schulze  habe  ich  heute  für  einen
Flieferten  Anzug  60  Mk.  gezahlt  erhalten.  Danzig,  den  14.  September  1905.
küller,  Schneider."  Eine  bloß  mit  Namenstempel  unterstempelte
Quittung  ohne  Unterschrift  ist  kein  sicherer  Beweis  (§  126).  —  Wenn  ein  „Bevollmächtigter“
  des  Gläubigers  quittiert,  muß  man  sich  seine  Berechtigung  dazu
nachweisen  lassen.  —  über  Quittungen  bei  Bezahlung  von  Hypothekensorde
rungen  88  1144,  1145.

10)  z.  B.  Quittungen  für  den  Grundbuch-Verkehr  müssen  mindestens
öffentli  Kglaubigt  in  (§  29  GB.).  !4

M  B.  der  uftragte,  der  Verwahrer  usw.,  die  dem  Gläubiger  „unentgeltlich"
  Geschäfte  besorgt,  Sachen  verwahrt  haben,  können  bei  Herausgabe
des  aus  der  Eeschäftsbesorgung  Erlangten,  der  verwahrten  Sachen  „Quittung“
darüber  fordern;  in  diesem  Falle  muß  der  „Gläubiger“  etwaige  Kosten  der
Quittung  tragen.  Aus  gleichem  Grunde  mußz  das  „Mündel“  die  Kosten  der
von  ihm  dem  Vormund  erteilten  sogen.  „Decharge“  tragen.

12)  vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Zuittung  echt  und  der  Aussteller
der  Quittung  dazu  befugt  war,  was  der  Zahlende  „auf  seine  Gefahr“
zu  prüfen  bat  E  13  zu  §  167).

13)  pgl.  .

14  9  Die  Kosten  muß  der  Gläubiger  tragen.  vgl.  8  397  Abs.  2.

372  E  handeln  von  der  Hinterlegung  behafe  Befreiung  des  Schulduldverbindlichkeit
  (§  378  und  Note  1  zu  §  362).  Gegensatz:

—  126  —

1)
ners  von