Hinterlegung  g  367—374

8367.  Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung  Zinsen  und
Kosten  zu  entrichten,  so  wird  eine  zur  Tilgung  der  ganzen  Schuld  nicht
ausreichende  Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,  dann  auf  die  Zinsen  und
zuletzt  auf  die  Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere  Anrechnung,  so  kann  der
Gläubiger  die  Annahme  der  Leistung  ablehnen.

§368.  Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang  der  Leistung  auf  Verlangen
  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis  (Quittung)  zu  erteilen.“)
Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches  Interesse,  daß  die  Zuittung  in  anderer
Form  erteilt  wird,  so  kann  er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.10)


5  369.  Die  Kosten  der  Quittung  hat  der  Schuldner  zu  tragen
und  vorzuschießen,  sofern  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Gläubiger
bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.)

Treten  infolge  einer  Übertragung  der  Forderung  oder  im  Wege
der  Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  mehrere
Gläubiger,  so  fallen  die  Mehrkosten  den  Gläubigern
zur  Last.

8  370.  Der  überbringer  einer  Quittung  gut  als  ermächtigt,2)
die  Leistung  zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten
Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

§  371.  Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein  auzsgestellt
worden,  so  kann  der  Schuldner  neben  der  Quittung  Rückgabe  des
Schuldscheins  1½)  verlangen.  Behauptet  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
außer  stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntnis  verlangen,!'")  daß  die  Schuld  erloschen
  sei.

Sweiter  Titel.  Hinterlegung.))

§372.  Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten
  kann  2)  der  Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten  öffentlichen
Stelle  für  den  Gläubiger  hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im  Verzuge
der  Annahme  ist.)  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus  einem.
anderen  in  der  Person  des  Gläubigers  liegenden  Grunde  oder  infolge
einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Ungewißheit  über  die  Person
des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
  kann.

§  373.  Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers
zu  leisten  verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange
der  hinterlegten  Sache  von  der  Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig
machen.

§#3?4.  Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle  des
Leistungsorts  zu  erfolgen;  hinterlegt  der  Schuldner  bei  einer  anderen
Stelle,  so  hat  er  dem  Gläubiger  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.")

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung  unverzüglich
anzuzeigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.
  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  ist.)

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