Erläuterungen

Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Siherheitsleiftung:  88  232,  489,  1217,  1219,
1392,  1667,  1814  ff.,  1960,  2116  BGB.  und  8g8  108  ff.,  710,  713,  921,  925,
927  usw.  O.  —  Die  Fälle  der  Hinterlegung  chum  Zwecke  der  Befreiung“
des  Schuldners  gemäß  8  372  sind:  8  nnahmeperzug  des
Gläubigers,  -  andere,  in  der  Person  des  Gläubigene
liegende  Gründe,  z.  B.  das  Vorderungsrecht  des  Hauswirtes  auf  Wohnungsmiete
  ist  von  mehreren  seiner  Gläubiger  im  Wege  des  Arrestes  gepfändet
und  noch  keinem  überwiesen,  nicht  fahrlässige“  Ungewißheit
.  B.  auch  aus  erheblichen  re  lichen  Zweiseln)  des  Schuldners  über  die
erson  des  Gläubigers,  z.  B.  der  ursprüngliche  Gläubiger  ist  gestorben,
  und  es  steht  noch  nicht  fest,  wer  die  Erben  sind,  —  Minderjährigkeit  des
Gläubigers  und  Fehlen  eines  gesetzlichen  Vertreters.  —  pgl.  1171,  1269.
Über  die  Ordnung  des  Hinterlegungswesens  durch  die  Landesgesetze  vgl.
E.  144—146.  Der  Regel  nach  werden  öffentlie  interlegungsstellen  nur  für
Geld,  Wertpapiere,  andere  Urkunden  und  Kostbarkeiten  ssteen.  Für  nicht
ur  Hinterlegung  eeignete  bewegliche  Sachen  pgl.  88  383  ff.
z  den  Fall,  daß  der  ehrung  baegenstan  ein  Grundstück  ist,  ó!  303
Für  Preußen  bestimmt  die  preußische  „winterlegungsordnung“
  18  folgendes:  „Bei  der  Hinter  caung.  welche  der  Schuldner
eines  Geldbe  *  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  (Ceiner
Verbindlichkeit  bewirkt,  ist  in  der  nach  h  14  erforderlichen  Erklärung
  Hein  bei  den  Linterleczungestellen.  ertätt  ches,  für  die  Angaben  über
die  Person  des  Hinterlegers,  die  Höhe  der  Geldsumme,  die  Veranlassung  der
Ointerlegung  ufu  bestimmtes,  vom  Hinterleger  auczufüllendes  und  gleichzeitig
mit  dem  Gelde  einzusendendes  Ferruah  der  läubiger,  für  welchen

die  Hinterlegung  erfolgt,  zu  bezeichnen  o  der  anzugeben,  infolge  welcher  Um.=m


stände  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit
erfüllen  kann.  Macht  der  Schuldner  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange
des  hinterlegten  Geldes  von  der  Bewirkung  einer  Gegen  leistung  abhängig,
  so  ist  dies  unter  Bezeichnung  der  Gegenleistung  in  der  Erklärung  anzueben.
  Die  Hinterl  ungsstelle  hat  den  Schuldner  unter  Bezugnahme  auf  die
Vorschrift  des  5à66  GB.  zu  dem  Nachweis  aufzufordern,  daß  und  wann
der  Gläubiger  die  im  §  374  Abs.  2  BE.  vorgeschriebene  Anzeige  von  der
Hinterlegung  empfangen  hat.  ird  der  Nachweis  nicht  vor  dem  Ablaufe  von
drei  Monaten  nach  der  Aufforderung  geführt,  so  ist  die  Linterltgung
telle  ermächtigt,  im  Namen  und  auf  Kosten  des  Schuldners  dem  Eläubiter  ie
Anzeige  zu  machen.  Die  Aufforderung  muß  einen  Hinweis  auf  diese  Rechtsfolge
  enthalten.“
2)  Er  „kann“  es,  „braucht  aber  nicht“,  sondern  kann  den  Gläubiger  an
"ch  herankommen  lassen,  vgl.  jedoch  z.  B.  die  eine  Ointerloung=  pflicht  ausprechenden
  §§  432  Abs.  1,  1077,  1281,  2039  sowie  §  853  3P.  (Hinterlegungspflicht

  im  Falis  der  Pfändung  einer  Geldforderung  für  mehrere  Gläubiger).
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4)  Die  Hinterlegun  aber  ist  rechtswirksam.

ichba,  4  B.  wenn  der  Aufenthalt  des  Gläubigers  nicht  bekannt  oder  unerre

  r  ist.

Die  Gefahr  der  übersendung  trägt  der  hinterlegende  Schuldner.
7)  gehört  also  im  Falle  des  Konkurses  nicht  zur  Konkursmasse

(KO.  *  und  ist  nicht  abtretbar  (8  400).

"r  vorausgesetzt,  daß  der  Schuldner  noch  §  372  dazu  berechtigt  war.

Fun-  U„  Hinterlegung  befreit,  doch  nur  bei  Unwiderruflichkeit“  (C).

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12)  und  dadurch  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Sachen  abwenden.

13)  Hinterlegung  hemmt  Zinsenlauf“  (C)  Shierin  liegt  hauptsächlich  die
praktische  Bedeutung  der  Hinterlegung  für  den  uldner.

1,)  War  der  GSläubigerim  „Annahmeverzuge'“,  so  genießt  der
Schuldner  die  hier  gewährten  Befreiungen  schon  auf  Grund  der  88  300
bis  302,  gleichviel  ober  auf  Grund  des  §  372hinterlegt  hat  oder  nicht.

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