Hinterlegung  8§  375—383

375.  Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle  durch  die
Post  Übersendet  worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf  die  Zeit  der  Ausgabe
  der  Sache  zur  Post  zurück.s)

§  376.  Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die  hinterlegte  Sache  zurückzunchmen.


Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle  erklärt,  daß
er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;

2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle  die  Annahme
  erklärt;

3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein  zwischen  dem  Eläubiger
und  dem  Schuldner  ergangenes  rechtskräftiges
Urteil  vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung  für
rechtmäßig  erklärt.

§  377.  Das  Necht  zur  Rücknahme  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.)


Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,
so  kann  während  des  Konkurses  das  Recht  zur  Rücknahme  auch  nicht  von
dem  Schuldner  ausgeübt  werden.

8  378  It  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  ausgeschlossen,)
so  wird  der  Schuldner  durch  die  Hinterlegung  )  von  seiner  Verbindlichkeit
  in  gleicher  Weise  befreit,  wie  wenn  er  zur  Zeit  der  Hinterlegung
an  den  Eläubiger  geleistet  hätte.10)

8  a79.  Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  nicht  ausgeschlossen,.)
  so  kann  der  Schuldner  den  GEläubiger  auf  die  hinterlegte
Sache  verweisen.2)

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,  trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr
und  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,  Zinsen  zu  zahlen  13)  oder  Ersatz
für  nicht  gezogene  Nutzungen  zu  leisten.“)

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurück,  so  gilt  die
Hinterlegung  als  nicht  erfolgt.

§  380.  Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle  geltenden
Bestimmungen  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  des  Gläubigers
eine  diese  Berechtigung  anerkennende  Erklärung  des  Schuldners  erforderlich
  oder  genügend  ist,  kann  der  Gläubiger  von  dem  Schuldner  die
Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben  Voraussetzungen  verlangen,  unter
denen  er  die  Leistung  zu  fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn  die
Hinterlegung  nicht  erfolgt  wäre.

§  381.  Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur
Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.

382.  Das  Recht  des  GEläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empfange  der
Anzeige  von  der  Hinterlegung,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher
bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,
  auch  wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

§  383.  Ist  bie  geschuldete  bewegliche  Sache  zur  Hinterlegung  nicht
geeignet,  so  kann  der  Schuldner  sie  im  Falle  des  Verzugs  des  Gläu-—

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