Aufrechnung  g  384  -  390

bigers  )  am  Leistungsorte  i)  versteigern  lassen  und  den  Erlös  hinterlegen.1
  ?)  Das  gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §  372  Satz  2,  wenn  der
Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

Ist  von  der  Versteigerung  am  Leistungsort  ein  angemessener  Erfolg
  nicht  zu  erwarten,  so  ist  die  Sache  an  einem  geeigneten  anderen  Orte
zu  versteigern.

Die  Versteigerung  hat  durch  einen  für  den  Versteigerungsort  bestellten
  Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen  befugten  anderen
Beamten  18)  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer  öffentlich  zu  erfolgen
  (öffentliche  Versteigerung).  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind
unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§5  384.  Die  Versteigerung  ist  erst  zulüssig,  nachdem  sie  dem  Gläubiger
  angedroht  worden  ist;  10)  die  Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  Gefahr  verbunden  ist.  '

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Versteigerung  unverzüglich
  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,
wenn  sie  untunlich  sind.?0)

§  385.  Hat  die  Sache  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der
Schuldner  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.

§  386.  Die  Kosten  der  Versteigerung  oder  des  nach  §  385  erfolgten
Verkaufs  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  den
hinterlegten  Erlös  zurücknimmt.

Dritter  Titel.  Aufrechnung.))

§  387.  Schulden  zwei  Personen  einander  Leistungen,  die  ihrem
Gegenstande  nach  gleichartig  sind,  so  kann  jeder  Teil  seine  Forderung
gegen  die  Forderung  des  anderen  Teiles  aufrechnen,  sobald  er  die  ihm
gebührende  Leistung  fordern  und  die  ihm  obliegende  Leistung  bewirken
kans:)  4
5˙5  388.  Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Teile.3)  Die  Erklärung  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer
Bedingung“")  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.

§  389.  Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie
sich  decken,.)  als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem  sie  zur
Aufrechnung  geeignet  einander  gegenübergetreten  sind.“)

§  390.  Eine  Forderung,  der  eine  Einrede  ?)  entgegensteht,  kann
nicht  aufgerechnet  werden.,)  Die  Verzjährung  schließt  die  Aufrechnung
  nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung  zuder  Zeit,  zu
welcher  fie  gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet  werden  konnte,
noch  nicht  verjährt  war.)

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