*  391
6  393

l394

§395
z  396

§  397

Erläuterungen

gegenstehen:  die  beg#ründeten  Einreden  des  Zurückbehaltungsrechts
  (92  ,  der  Verjährung  (mit  der  aus  Satz  2  des  §  390  sich  erebenden
  Beschränkung),  die  Einrede  des  Erben,  daß  er  für  die  Schuld
eines  Erblassers  wegen  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  nicht

hafte  (88  1975  ff.).
8  das  Be  ispiel  in  Anhang  1  zu  §  194  unter  VIII.  Ausnahmen:

10  269—271.

8  278  Abs.  2,  823  ff.  Wenn  A  dem  B  1000  Mt.  stiehlt  oder  ein
1000  Mk.  wertes  Gemälde  kerstört.  kann  er  gegen  die  gceessasorderun
3  von  1000  Mk.  nicht  eine  ihm  gegen  B  zustehende  Darlehns
aufrechnen.

12)  Über  unpfändbare  Forderungen  vgl.  namentlichp  850—852,  857
3#.,  insbesondere:  Arbeits=  und  Dienstlohn  (auch  die  häufig  vom  Arbeiteber
  zu  einer  „Kaution“  des  Arbeiters  angesammelten  Teilbeträge  des

rbeitslohns  behalten  die  Natur  unpfändbaren  Arbettelohnz)  Gehalt.
der  Beamten.  Witwen=  und  Waisengeldforderungen,  gesetzli  nierhalts-O
ausprüche.  Kranken=  und  Sterbegeldforderungen  usw.  Hervorzuheben  ist  8  851
JPO.:  „Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.“
ogl.  §  399.  —  Darüber,  ob  geten  eine  unpfändbare  Forderung
(zwar  nicht  „Aufrechnung“,  wohl  aber)  das  Zurü  ltungsrecht  zulässig  sei,
z.  B.  Zurückbehaltung  des  Arbeitslohns  seitens  des  Arbeitgebers  „zur  Sicherung“
  einer  ihm  gegen  den  Arbeiter  zustehenden  Schadenzzesassorderung.  aus
dem  Arbeitsrerhältnis,  ugl.  Anhang  54  zu  §  273.  —  Besondere  reichsrechtliche
  Vorschriften  über  „Aufrechnung“,  z.  B.  betr.  Vessicherunge
beiträge  usw.,  enthalten  die  Unfall-,  Kranken-,  Alters=  usw.  Versicherungsgesese.
  —  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Aufrechnung  gegen  „unpfändare'

  Forderungen  enthalten  auf  Grund  von  E.  81  und  95  z.  B.  betr.  die
Zulässigkeit  der  Aufrechnung  von  Entschädigungezorderungen“  der  Herrschaft
gegen  Lohnforderungen  des  Gesindes:  für  Preußen  Ab.  14  1,  für
Bayern  AG.  21,  für  Württemberg  Gesindeordnung  vom  W.  Juli  1899,
ferner  für  Bayern  Ab.  12  (Zulässigkeit  der  Aufrechnung  gegen  Gehaltssorderungen
  der  Beamten  usw.).

orderung

12)  H.  92.
11)  88  130—132.
15)  §  121.
1)  Zum  wirksamen  Erlaß  einer  Schuld  ist  also  ein  „Vertrag“  nötig;
bloß  einseitiger  Züeciche  bindet  nicht,  solange  er  nicht  vom  Schuldner
1

enrecht  875,  1064,  1255  eispiel:  das  volljährig  gewordene

  Mündel  „erläßt“  dem  Vormunde  die  Schuld  der)  „Schlußrechnung“.
Dieser  „Erlaß“  ist  nur  wirhsam.  wenn  er  dem  Vormund  erklärt  und  von  ihm
„angenommen“  ist.  Der  bloß  dem  Lormundichatte  ericht  (in  einer  Eingabe
  erklärte  „Verzicht  auf  Schlußrechnung“  ist  r  dem  Vormunde  noch
em  Gerichte  gegenüber  bindend.  —  Auf  die  den  in  §  397  Abs.  1  und  2  bezeichneten

  Verträgen“  ugrunde  liegenden  Tatsachen  und  Verein
  barungen  der  Porshien  kommtes  für  die  Rechtsgültigkeit
dieser  Verträge  nicht  an.  „Warum  ich  erlasse,  brauche  ich  nicht  zu
sagen“  (C).  „Rechtsgrund“  diefer  Verträge  kann  sein:  Schenkung,  Vergleich
  (§  779),  Aufrechnungswertrag  Note  1  zu  §  387)  usw.  Der  Erlaß  ist  also
ein  abstrakter  Vertrag  im  Sinne  des  Anhang  1  zu  §  241  unter  IV  und  namentlich
  des  Anhang  1  4  §  780  Eesagten.  enn  also  z.  B.  der  einem  Erlasse  zugrunde
  liegende  „Vergleich“  infolge  erfolgreicher  Anfechtung  wegen  Irrtums
oder  Betrugs  „als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist“  (§8  119,  123,  142),
so  ist  nicht  etwa  auch  der  „Erlaß“  nichtig,  sondern  der  An  echtende  hat  nur
einen  Anspruch  aus  „ungerechtfertigter  Bereicherung“  des
Gegners  durch  den  „des  Rechtsgrundes  entbehrenden“  Erlaß)  gemäß  88
812  ff.,  818  auf  „Wiederherstellung  der  erlassenen  Schuld“.  Die  Verträge  des

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(ausdrückl  ch  oder  dur  6  ige  HLandlenzen)  „angenommen“  ist.  (Anders
m  „Sa  “  i