Erlaß  8§  391—397

§  391.  Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  für  die  Forderungen  verschiedene  Leistungs=  oder
Ablieferungsorte  bestehen.  Der  aufrechnende  Teil  hat  jedoch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er
infolge  der  Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten
Orte  erhält  oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit
an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Aufrechnung  einer  Forderung,  für  die  ein  anderer
Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen  sein  soll.0)

§  392.  Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung  wird  die  Aufxrechn
  ung  einer  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme  erworben  hat  oder  wenn  seine
Forderung  erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die  in  Beschlag
  genommene  Forderung  fällig  geworden  ist.

§  393.  Gegen  eine  Forderung  aus  einer  vorsfützlich  begangenen
unerlaubten  Handlung  ist  die  Aufrechnung  nicht  zulässig.u)

§  394.  Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht  unterworfen
ist,  findet  die  Aufrechnung  gegen  die  Forderung  nicht  statt.1)  GEegen
die  aus  Kranken-,  Hilfs-oder  Sterbekassen,  insbesondere
aus  Knappschaftskassen  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
  Hebungen  können  jedoch  geschuldete  Beiträge  aufgerechnet
werden.

§5395.  Gegen  eine  Forderung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
sowie  gegen  eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
  ist  die  Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die
Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus  der  die  Forderung
des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.12)

§  396.  Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil  mehrere  zur  Aufrechnung
geeignete  Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende  Teil  die  Forderungen
  bestimmen,  die  gegeneinander  aufgerechnet  werden  sollen.
Wird  die  Aufrechnung  ohne  eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht:")  der  andere  Teil  unverzüglich,o)  so  findet
die  Vorschrift  des  §  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem  anderen  Teile  außer  der
Hauptleistung  Zinsen  und  Kosten,,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  367  entsprechende  Anwendung.

Dierter  Titel.  Erlaß.

§  397.  Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  dem
Schuldner  durch  Vertrag  die  Schuld  erläßt.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  durch  Vertrag  mit  dem
Schuldner  anerkennt,  daß  das  Schuldverhältnis  nicht  bestehe.:)

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