Erläuterungen

397  bedürfen  keiner  Form;  sie  können  mündlich  oder  durch  schlüssige  Handungen
  geschlossen  werden,  selbst  wenn  die  erlassene  Schuld  auf  einem  notariellen
usw.  Vertrage  beruhte,  z.  B.  indem  der  Gläubiger  A  dem  Schuldner  B  die
notarielle  Oarlehens  Schuldurkunde  zu  seinem  Geburtstage  zuschickt  oder  ihm
eine  Quittung  über  die  Schuld  erteilt.  Auch  der  zum  Zwecke  einer  Schenkung
erklärte  Erlaß  einer  Schuld  bedarf  keiner  Form  val.  Note  10  zu  .  518),  denn
die  mündliche  Erklärung  des  Gläubigers  A  ße  enüber  B:  „ich  erlasse  Dir  Deine
Darlehensschuld  von  1000  Mk.  an  mich“  und  die  von  B  durch  stillschweigenden
dankbaren  Händedruck  erklärte  „Annahme“  jener  Erklärung  leellen  (gleich-=wie
  die  „körperliche  übergabe“  und  „Annahme“  einer  geichen  ten  „beweglichen
Sache“)  „die  Bewirkung  der  Peistung“  (die  Vollziehung  der  nkung)
  im  Sinne  des  §  518  Abs.  2  dar.  Wenn  dagegen  4  erklärt:  „ich  verpflichte
  mich,  Dir  übers  Jahr  Deine  Schuld  an  mich  zu  erlassen"“,  so  ist
dies  ein  nach  §  518  Abs.  1  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedürfendes
Schenkungsversfprechen.

2  371.

398  ¾  ie  „übertragung  einer  Forderung“  auf  einen  neuen

Gläubiger  (Sendernachsolge  loten.  Singularsukzession  im  Gegensatze  zur

Eesamtnachfolge,  sogen.  Uniessalst  zession,  z.  B.  des  Erben,  ogl.  Anhang  1

u  §  1922  unter  IlI)  kann  geschehen:  a)  durch  Vertrag,  dann  heißt  sie
btretung  (Zession),  hiervon  handeln  §§  398—411,  —  ))  kraft  Gesetzes,
  §  412,  —  c)  durch  Anordnung  der  Vol  Fungebehorde
  (überweisung  dercepfändeten  Vorderung  an  Zahlungs.
Kant  zum  Nenunwerte  §  835  3P.).  —  Üüber  die  übertragung  anderer
echte  als  „Forderungen“,  z.  B.  des  Eigentumsanspruchs  (8  931),  eines
Urheber-,  Patent=  usw.  Rechts  vgl.  §  413.  —  Die  nach  31.  Dezember  1899  erfolgte
  „Abtretung“  einer  Forderung  usw.  ist  nach  BGB.  zu  beurteilen,  auch

wenn  die  Forderung  usw.  vor  1.  Januar  1900  entstanden  ist.

2)  Der  Schuldner  kann  der  Abtretung  nicht  widersprechen  (Ausnahmen:
  88  399,  400).  —  Über  die  Abtretung  von  Forderungen  aus
gegenseitigen"  Verträgen,  z.  B.  Kauf,  Miete,  Dienstvertrag,  Werkvertrag
(§5  320),  vgl.  Anhang  2  zu  §  398.

3)  Die  wlssebr  des  BGB.  find:  der  neue  Gläubiger  (Zessionar),
  —  der  bisherige  Gläubiger  (Zedent),  —  der  ursprüngliche  Gläubiger
  (z.  B.  §  399),  der  in  der  Regel  der  „bisherige“  Gläubiger  (  mtpesein
wird,  aber  nicht  immer,  z.  B.  wenn  eine  Forderung  zwei  oder  mehrere  Male
abgetreten  wird.

*1)—3)  ogl.  Anhang  4—6  zu  §  398  (Allgemeines  über  Abtretung  —
Form  —  sogen.  abstrakter  Vertrag).

8  390  7)  Abtretbarkeit  der  Forderungen  ist  die  Regel.  Auch  künfti  s##  ,  nur
als  möglich  vorausgesetzte  Forderungen  können  abgetreten  werden.  Richt  abtretbar
  sind  die  in  55  399,  400  bezeichneten  Forderungen  und  ferner  die  durch
ausdrückliche  Gesetzesvorschrift  für  nicht  übertragbar  erklärten  „Forderungen“
  und  „andere  Rechte“,  z.  B.  §§  38,  514,  613,  664  Abs.  2,  717,  719,  847,
1059,  1092,  1300,  1408.  1427,  1585,  1623,  1658.  —  vgl.  ferner  E.  81.

*)  z.  B.  der  80  Jahre  alte,  magenkranke  Altsitzer  A  kann  seine  Forderung
  aus  dem  Altenteilsvertrage  auf  Gewährung  von  „Mittag=  und  Abendessen
  in  angemessener  Güte  und  Menge“  nicht  an  den  28  Jahre  alten  Dragoner=Wachtmeister
  B  abtreten.  Der  Grundstückseigentümer  C,  dem  der  Rentner  D
zum  Hausbau  ein  „Baudarlehen“  von  10  000  Mk.  versprochen  hat,  kann
weil  er  das  Geld  nicht  mehr  braucht)  die  Forderung  auf  Auszahlung  des

arlehens  gegen  I)  nicht  an  seinen  Nachbar  C,  der  auch  ein  Baudarlehen
braucht,  abtreten.  vgl.  auch  Note  8  zu  §  610.  —  Eine  Anwendung  des  Grundsatzes
  des  §  399  ist  das  Verbot  der  Untermiete,  §  549.

5)  Hierdurch  ist  die  Nichtübertragbarkeit  der  Eisenbahn-Rückfahrkarten
usw.  jedem  Streit  entzogen.  —  Damit  8§  399  nicht  von  Schuldnern  benutzt
werde,  ihr  in  „Forderungen“  bestehendes  Vermögen  durch  die  Vereinbarung,
  die  Forderung  solle  „nicht  abtretbar“  sein,  dem  Zugrisse
  der  Gläubiger  zu  entziehen,  bestimmt  §  851  3P.  (rgl.  auch  §  857

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