Übertragung  der  Forderung  i398—407
Dierter  Abschnitt.

bertragung  der  Forderung.)

8398.  Eine  Forderung  kann  von  dem  Gläubiger  durch  Vertrag
mit  einem  anderen  auf  diesen  übertragen  werden  (Abtretung).s)  Mit
dem  Abschlusse  des  Vertrags  tritt  der  neue  Gläubiger  an  die
Stelle  des  bisherigens)  Gläubigers.“)  )  °)

§  399.  Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,')  wenn
die  Leistung  an  einen  anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger  nicht
ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kanns)  oder  wenn  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  ausgeschlossen  ist.“)  10)

8  400.  Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  soweit  sie
der  Pfändung  nicht  unterworfen  ist.#½)

401.  Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen  die  Hypothelen
oder  Pfandrechte,  die  für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer  für  sie
bestellten  Bürgschaft  auf  den  neuen  GEläubiger  über.2)

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht  kann
auch  der  neue  GEläubiger  geltend  machen.

§  402.  Der  bisherige  Glänbiger  ist  verpflichtet,  dem  neuen  Gläubiger
  die  zur  Geltendmachung  der  Forderung  nötige  Auskunft  zu
erteilen  und  ihm  die  zum  Beweise  der  Forderung  dienenden  Urkunden,
soweit  sie  sich  in  seinem  Besttze  befinden,  auszuliefern.“3)

§  403.  Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen  Gläubiger  auf
Verlangen  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung  auszustellen.")
  Die  Kosten  hat  der  neue  Hläubiger  zu  tragen  und  vorzuschießen.“)


8  404.  Der  Schuldner  kann  dem  neuen  Gläubiger  die  Einwendungen
  entgegensetzen,  die  zur  Zeit  der  Abtretung  der  Forderung
gegen  den  bisherigen  Gläubiger  begründet  waren.i6)  u)

§  405  Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über  die  Schuld  ausgestellt,
so  kann  er  sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung  der  Urkunde
abgetreten  wird,  dem  neuen  GEläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,2“)
  daß  die  Eingehung  oder  Anerkennung  des  Schuldverhältnisses
  nur  zum  Schein  erfolgt  1½)  oder  daß  die  Abtretung  durch
Vereinbarung  mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen  sei##)
es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt
kannte  oder  kennen  mußte.2)

8  406.  12)  Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen  den  bisherigen
  GEläubiger  zustehende  Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger
  gegenüber  aufrechnen,2)  es  sei  denn,  daß  er  bei  dem  Erwerbe
der  Forderung  :?)  von  der  Abtretung:)  Kenntnis  hatte  oder
daß  die  Forderung  :6)  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntnis  und
später  als  die  abgetretene  Forderung  :260)  fällig  geworden
  ist.-)

§407.  Der  neue  Gläubiger  mußb  eine  Leistung,  die  der  Schuldner
nach  der  Abtretung  an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,  sowie  jedes

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