Erlänterungen

Abs.  3  30.),  5  Forderungen,  deren  tvtruné  „durch  Vereinbarung  aus-90
  lossen“  i  eichwohl  insoweit  „gepfändet“  und  zur  Ei  ebung
uwen  ess  önnen,  als  dar  e  egenstan
ger.  Pfändung  **  *J.  w  r  8  811,  850  ff.  ZPO.  maßgebend
d  *L  ber  den  Ausschlu  der  Abtretbarkeit  durch  „Weinkarunge  §  137
400  ½  -  e.

11)  Über  unpfändbare  Forderungen  vgl.  Note  12  zu  8  394.  „Nicht
riiig  Forderungen  nd  nicht  abtrol#  und  umgekehrt:  „Nicht  abtrei-Forderungen
  ote  7  zu  §  399)  sind  nicht  pfändbar“,  soweit  nicht
besondere  *#.  vuote  771  ein  anderes  bestimmen  (8  851  ZPO.,  Note
12  zu  8  394,  Note  9  zu  §  399).
8  401  vgl.  1153,  1190  Abs.  4,  1250.  —  Bei  der  Abtretung  einer  Bauer-Forderun
  geht  auch  das  der  Forderung  in  §  648  beigelegte  Recht
gicherungah  pothek“  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  —  Die  Forderun
!W—i  en  der  Alblelretenen  Forderung  h  eht,  wenn  nicht  ein  anderes  dur
nt  ersichtlich  ist,  uest  von  dem  ugenblicke  der  Abtretung
Haupt  forderun  den  neuen  Gläubiger  über.  Rückständige
Jn.  stehen  also  in  1  lrlDv*  2Si  dem  biezerigen  läubiger  zu.
15)  vgl.  Anhang  4  u  0  ".  t
8  403  14)  §  129.  Mür  lamd  eit  der  Abtretung  ist  dies  jedoch  nicht
erforder.  ich.  vgl.  nang  4  zu-Ausnahme

  bei  —x  wesun  8  1154  Abs.  1
t404  16)  und  ½)  vgl.  Anhang  16  und  17  zu  u  .  »Kein3edenttann
mehr  Rechte  übertragen  als  er  *  ber  *  Bei  „Ford

  erungene  ist  der  Erwerb  in  gutem  Glauben  in  der  *  nicht  geschützt.
Gegensatz  Sachenrecht"“  —  Einwand  der  Stheip-Abtretung)
405  er  Sist  eine  Ausnahme  von  §  404.  vgl.  Anhang  16  zu  §  404.

20  2  !5##  9  und  10  und  §  137.

21

212)  —  Bedeutung  der  §§.  406—408,  auf  die  sehr  oft  verwiesen  wird,
ist  kurz  au-  drüct,  Die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“  einer  Forderung
treten  im  thältnisse  diwischen  dem  neuen  Eläubiger  und  dem
Schuldner  est  ein,  wenn  chuldner  von  der  Abtretung  wirkin
  Kenntnis,  gleichviel  auf  welche  Weise,  erlangt.  vol.  Anhang  4  zu

8  387  ff.,  rigbesonber  Anhang  2  zu  8  387  unter  b.
e  er  zur  Aufrechnung  stellen  will.
der  Forderun  ng  gegen  die  er  aufrechnen  will.
die  er  zur  Aufrechnung  stellen  will.
2  egen  die  er  aufrechnen  wi
27)  In  §  406  ist  abweichend  von  §  405  wirkliche  Kenntnis
lancht  loßes  „Kennenmüssen“  (8  122)  genügt  nicht.  Von  wem  und  auf
lche  Weise  Shul#en  die  Kenntnis  erlun  hat,  ist  gleichgültig.
l407“  *v  1—  Vergleich,  Erlaß,  Kündigung,  Mahnung.
5  gilt  das  Note  27  Gesagte.
der##  durch  Zuttellung  der  Klage,  des  Zahlungsbefehls,  durch  Vor-W7
  iderklage  im  Verhan  lungstermine.  vgl.  ferner  ¾a  265,  325  3PO.
ie  rechtshä  gabängiger  Ansprüche  —  Wirkungen  des  Urte  bei  Abtretung
hängigke
*  t  gilt  das  Note  27  Gesagte.
412.  —  Ju  §  408  vgl.  dLuch  Note  27.
*409  56)  4  4  nu  Ezum  Scheine“  erfolgt  ist.  §  117.

E—  gt.)  Schuldners  ist  es,  zu  prüfen,  ob  die  Urkunde
echt  i
8  410  34)  Hat  der  Schuldner  erhebliche  „Zweifel“  an  der  Gültigkeit  der
Abtretung,  so  kann  er  gemäß  §8§  372  ff.  hinterlegen  und  sich  auf  diese  Weise
befreien,  *l
L  121.

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