Übertragung  der  Forderung  t408-—411

Nechtsgeschäft,:s)  das  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und
dem  bisherigen  Hläubiger  in  Ansehung  der  Forderung  vorgenommen
  wird,  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die
Abtretung  bei  der  Leistung  oder  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
kennt.:o)

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
Urteil  über  die  Forderung  ergangen,  so  muß  der  neue  Gläubiger  das
Urteil  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung
  bei  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  30)  gekannt  hat.1)

§  408.  Wird  eine  abgetretene  Forderung  von  dem  bisherigen
Gläubiger  nochmals  an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,  wenn  der
Schuldner  an  den  Dritten  leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig  wird,  zugunsten  des  Schuldners  die  Vorschriften  des
§  407  dem  früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende  Anwendung.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  bereits  abgetretene  Forderung  durch
gerichtlichen  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen  wird  oder  wenn  der
bisherige  GEläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
daß  die  bereits  abgetretene  Forderung  kraft  Gesetzes?)  auf  den
Dritten  übergegangen  sei.

§40.  Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner  an,  daß  er  die  Forderung
  abgetreten  habe,  so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber  die  angezeigte
Abtretung  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht
wirksam  ist."za)  Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  der  GEläubiger
eine  Urkunde  über  die  Abtretung  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten
neuen  GEläubiger  ausgestellt  hat  und  dieser  sie  dem  Schuldner
vorlegt.)

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurücktzenommen
  werden,  welcher  als  der  neue  Gläubiger  bezeichnet  worden  ist.

§  410.  Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  zur
Leistung  nur  gegen  Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger
über  die  Abtretung  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.)  Eine  Kündigung
  oder  eine  Mahnung  des  neuen  Eläubigers  ist  unwirksam,
wenn  sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde  erfolgt  und  der
Schuldner  fie  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.ss)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  bisherige
Eläubiger  dem  Schuldner  die  A#btretung  schriftlich  angezeigt  hat.““)  #)

§  411.  Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,  ein
Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
  den  übertragbarer  Teil  des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes
  oder  des  Nuhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  GEläubiger  ausgestellten,
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.
  Bis  zur  Bednachrichtigung  gilt  die  Abtretung  als
der  Kasse  nicht  bekannt.

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