8  412

413

t
414
7  7
5  abstrakter  “½’  J.

8  416

Erläuterungen

36)  d.  h.  diese  schriftliche  Anzeige  ersetzt  die  in  Abs.  1  bezeichnete  Abtretungs-Urkunde.


31)  Über  die  Prozeßlostenpflicht  des  neuen  Slänbigerr.  der  eine  ihm
abgetretene  Forderung  intlagt  ohne  un  get  Schuldner  von  der  Abtretung
  Kenntnis  er  rm  8  94  3

bertran  ng  *oö36  vor  z.  B.  de  Fällen  der

§8§  268  Abf.  3  J  —  5  6  1225.  1249,  1438  an  2  1519  Abs.  2,

13419,  1607  Abs.  2,  1709  Abs.  2,  vgl.  serner  z.  B  9  n#  56B.  betreffend  Über-###n

  der  Geschä  sforderungen  auf  den  Erwerber  eines  Handelsgeschäfts  unter
bisherigen  Firma.

37)  „Entsprechend“  8  403  ist  der  „bisherige“  Eläubiger  auf  Verlangen

des  „neuen“  Eläubt  ims  verpflichtet,  un  einer  öffentlich  be  7  ubi  t  n

Urkunde  gasenn  ennen,  da  e  Forderung  „kraft  Gesetzes“  au
neuen  Glaub  überge  angen  ist.
10  din  nspr  iche  (Eigentumsanspruch  §  931),  Urheber-„
  „ri  ½

ogl.  Anhang  1  zu  §  414  (Allgemeines  über  den  Schuldübernahmei
  —  Unde  ied  von  bloßer  Erfüllungs-üÜbernahme  —  sogen.

Wt  nhang  1  zu  §  414.  —  Besondere,  teilweise  abweichende
Vorfchr  Wt  Übernahme  von  Hopothelenschulden  durch  den  Erwerber
eines  Grun
*)  nämlich:  a)  die  Befreiung  des  bisherigen  Schuldners,
b)  die  Belangbarkeit  des  Übernehmers  seitens  des  Gläubigers
(  3220.  415  Abf.  3).
88  182,  184  (rückwirkende  Krast).
af  anders  im  Falle  dez  416.
Die  S  aln,  Felle  des  me-  Wrreinbarung  zwischen  dem  „Schuldner“
  und  dem  „Übernehmer“  feiner  Schuld  ist  also  bei  ausbleibender
Genehmigung  des  GEläubigers  nicht  #an#  wirkungslos,  sondern
O  begründet  die  Futs  des  „Übernehmers“  ge  enüber  dem
Schuldner,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen  (Erfüllungs-bernahme),
  was  der  Gläubiger  ach  267.  in  der  Shel  annehmen  mu  g
Anhang  1  zu  §  414  und  )  rfüllungs-Übernahme  ist  keine
Übernahme,  doch  (umge  Arc)  Schuld-  .  übernahme  gilt  (nach,  415  Abs
falls  nicht  Fnc  anderer  Wille  der  Parteien  ersichtlich)  als  ield  bl.  3.
rnahme“
Eine  für  das  Geschäftsleben  besonders  wichtige,  von  den  Beteili
zu  ihrem  Schaden  nicht  immer  genügend  beachtete  Vorschrift.  Zu  beachten
bweichungen  von  §  415.  —  Hervorzuheben  ist,  daß  §  416  nur  den
5  daß  der  Grundstückserwerber  Hypothekenschul  übernimmt  durch
Vertrag  mit  dem  Grundstücks-Veränherer.  Der  andere  mögliche  Fall,  daß  der
atr  -Erwerber  eine  Hypothekenschuld  übernimmt  auch  Vertrag  mit  dem
dorn  eken-Gläubiger,  ist  nach  §  414  zu  beurteilen;  für  ihn  gelten  die
orschriften  des  §  416  ni  cht.  Bei  etwaigen  Verstäßen  gegen  §  416  Ennen  sich
die  Beteiligten  also  immer  noch  gemäß  1  414  helfen.  —  pgl.  §  53  Z  V.  betrefii
  end  die  Übernahme  einer  im  geringsten  Gebee,  berllasichlinten  ypotheten-—*
  d  dur  riteher  bei  der  Zwangsversteigerung  (§  416  findet  entrechende
  mwendung:  der  persönliche  Schuldner  gilt  als  „Veräußerer“  im
inne  des
8)  *  Mitteilung  des  Grundstückserwerbers  i  it  bedeutungs.
los  “  P  denn,  daß  dieser  es  auf  Grund  einer  „Vollmacht“  des  Veräußerers
u
¾6.)  Schweigen  gilt  also  im  GEegensatze  zu  §  415  als  Genehmi-Mit
  Rücksi  icht  auf  die  schwerwiegenden  Folgen  des  „Schweigens“  ist
.Schrifunichteit-  der  Aufforderung  und  der  „Sincbeis  auf  die  Folgen“  vorgeschrieben
  (§  416  Abs.  2).
10)  Wird  die  Emehmigung  erteilt  oder  —  was  dem  gleich  steht  —
hat  der  Gläubiger  6  Monate  seit  Empfang  der  Mitteilung  „geschwiegen“,

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