Schuldübernahme  *412—416

§  412.  Auf  die  üÜbertragung  einer  Forderung  kraft  Gesetzes?)
finden  die  Vorschriften  der  §§  399  bis  404,  406  bis  410  entsprechende
Anwendung.)

§  413.  Die  Vorschriften  über  die  Übertragung  von  Forderungen
finden  auf  die  Übertragung  anderer  Rechte  ")  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.

Fünfter  Abschnitt.

Schuldübernahmer.  b

414.  Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten  durch  Vertrag  mit
dem  Gläubiger  in  der  Weise  Übernommen  werden,  daß  der  Dritte  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt.

§  415.  Wird  die  Schuldübernahme  von  dem  Dritten  mit  dem
Schuldner  vereinbart,.)  so  hängt  ihre  Wirksamkeit?)  von  der  Genehmigung
  des  Gläubigers  ab.“  Die  Genehmigung  kann  erst
erfolgen,  wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte  dem  GEläubiger  die
Schuldübernahme  mitgeteilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung  können
die  Parteien  den  Vertrag  ändern  oder  aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert,  so  gilt  die  Schuldübernahme
  als  nicht  erfolgt.  Fordert  der  Schuldner  oder  der  Dritte  den
Gläubiger  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  über  die  Ge—
nehmigung  auf,  so  kann  die  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  erklärt  werden,  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.5)

Solange  nicht  der  Gläubiger  die  Genehmigung  erteilt
hat,  ist  im  Zweifel  der  ÜÜbernehmer  dem  Schuldner
gegenüber  verpflichtet,  den  Hläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert.“)


§  416.  Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch
Vertrag  mit  dem  Veräußerer?)  eine  Schuld  des  Veräußerers.
für  die  eine  Hypothel  an  dem  Grundstücke  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,  wenn  der  Veräußerer
  sie  ihm  mitteilt.))  Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,')  wenn
nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer  gegenüber  vorher  verweigert
  hat;  die  Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2  findet  keine
Anwendungt10)

Die  Mitteilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Sie  muß
schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,  daß  der  übernehmer  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wennnicht  der  GEläubiger
  die  Verweigerung  innerhalb  der  sechs  Monate
erklärt.  u)

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