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Erläuterungen

so  gilt  der  Veräuherer  des  Grundstücks  mit  rückwirkender  Kraft  (8  184)  als  im
Augenblicke  des  Schuldübernahmevertrags  zwischen  ihm  und  dem  Grundstückserwerber
  befreit.  ersönlicher  Schuldner  t  ortan  allein  der  Grundstückserwerber.
  —  Wird  die  Genehmigung  verweigert,  so  bleibt  allein  der  Grundstücksveräußerer
  persönlicher  uldner.  t  6.  .

11)  vgl.  Anhang  11  zu  416  (Beispiel  eines  Benachrichtigungs-Schreibens
  —  Schu  4  Wrnn  *  Veräußerers,  wenn  der  Hypothekengläubiger
  die  Genehmigung  verweigert).  —  Die  Mitteilung-  des  Veräußerers
  C  kann  zwar  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber  B  als  Eigentümer
im  Grundbuch  Gingetragen  ist.  Sie  kann  aber  auch  noch  erfolgen,  nachdem
B  das  Grundstück  an  weiter  veräußert  hat  und  inzwischen  D  als
Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  *  «.

I-»Schuld-11bernameist-richt-Schuld-Anerkennung«
(C),  kann  aber  natürlich  damit  verbunden  werden.

13)  Wohl  aber  eine  ihm  selbst  gegen  den  Gläubiger  zustehende  Forderung,
  solglh  au7  eine  dem  9  rigen  Schuldner  zustehend  gewesene,  von
diesem  dem  uld-übernehmer  „abgetretene“  Torderun

ah  14)  Bsstuchers  14  zu  8  417  (sogen.  abstralte  Ratur  der  Schuldübernahme
  —  el).

15)  Im  Gegensatze  zu  den  durch  Gesetz  begründeten  „Bürgschaften“
und  „Pfandrechten“  -#  B.  895T1.  559),  die  bestehen  bleiben.

16)  Denn  es  ist  dem  Bürgen  und  Pfandbesteller  nicht  zuzumuten,  ohne
weiteres  auch  für  einen  ihnen  unbekannten  neuen  Schuldner  zu  haften.  «

77).1168,1175.EswitdaliozBimFalledes416mxgenommen,dadecdie
  Schuldübernahme  genehmigende  Hypotheken-Glänbiger
auf  die  etwa  bestehende  hopothekarische  Mithaft  anderer  Grundstücke  „verzichtet“.
  Gegen  diesen  Nachteil  kann  er  sich  dadurch  Hhüten,  daß  er  seine
„Genehmigung"  davon  abhängig  macht,  daß  die  Eigentümer  der  mithaftenden
  Grundstücke  in  die  Schuldübernahme  „willigen“,  in  welchem  Falle
die  Mithaft  bestehen  bleibt  (§  418  Abs.  1  Satz  3).

½  *  8  ¾r  Saehgu  g.  4  ende  Honorarforderung  des

Arztes  gegen  B  hätte  im  Konkurse  des  B  na  61  Nr.  4  ein  Vorzugsrecht.
Wenn  nun  C,  ein  Verwandter  des  B,  dessen  elorarschuld  mit  Genehmigung
des  Arztes  übernimmt  und  vor  der  Jahlun  lbst  in  Konkurs  gerät,  so  kann
gach  §  418  Abs.  2  der  Arzt  das  Vorzu  nicht  geltend  machen.  «

2")§9310,311.vgl.§§2371.,2382(  rbiFaftHkaqu  auch  88  729,
786  3PO.  (Zwangsvollstreckung  gegen  den  Übernehmer).  —  Betreffend  die
anplu  t  des  Erwerbers  eines  Handelsgeschäfts  unter  der  bisherigen  Firma
Uür  die  Geschäftsschulden  88  26  ff.  HGB.

1)  Est  Anhang  1  zu  §  420  (Allgemeines  über  Mehrheit  von  Schuldnern
und  Gläubigern).

*)  Sei  es  auf  Grund  Vertrags,  sei  es  kraft  Gesetzes,  —  sei  es
von  vornherein,  sei  es  infolge  späterer  Rechtsvorgänge.

à)  Eine  Leistung  ist  teilbar,  wenn  sie  unbeschadet  ihres
Wesens  und  Wertes  in  Teile  derart  zerlegt  werden  kann,  daß  jede
Teilleistung  ein  selbständiges  Ganzes  bildet,  das  sich  von  der  Gesamtleistung
nur  durch  seine  Gröe:  nicht  durch  seine  Beschaffenheit  unterscheidet
  (§  752).  Unteilbar  find  Leistungen,  bei  denen  eine  solche  Zerlegung
unmöglich  ist,  *  die  Herstellung  eines  Bauwerks,  einer  Maschine.  —  nn
auf  einem  4  Miteigentümern  gier  n  Grundstück  eine  Darlehens-Hypothek
von  10  000  Mk.  eingetragen  ist,  so  ist  a)  ihre  etwa  bestehende  „persönliche“
Schuld  eine  teilbare  Leistung,  b)  ihre  „dingliche“  Verpflichtung  aus
1113,  1147,  „die  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers  aus  dem  Grundstücke
  zu  dulden“,  eine  unteilbare  Lei  ung

5  Dies  ist  der  vom  BGB.  aufgestellte  Grundsatz,  der  aber  nur  „im
Zweifel'  gilt,  d.  h.  wenn  „Gesetz“  oder  „Vertrag“  nichts  anderes  ergeben.
Die  Ausnahmen  von  diesem  Grund  atze  sind  jedoch  im  Falle  einer  Mhehel
von  „Schuldnern“  so  bedeutsam,  daß  in  den  meisten  Fällen  des  praktischen

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