Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  417-—  420

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers  dem
Eläubiger  die  Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald  die  Erteilung
  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,  hat  der  Veräußerer
  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.

8  417.  Der  übernehmer  kann  dem  Gläubiger  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem
Gläubiger  und  dem  bisherigen  Schuldner  ergeben.1)  Eine  dem
bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung  kann  er  nicht  aufrechnen.s)


Aus  dem  der  Schuldübernahme  zugrunde  liegenden
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  übernehmer  und  dem
bisherigen  Schuldner  kann  der  Übernehmer  dem  GEläubiger  gegenüber
  Einwendungen  nicht  herleiten.)

§  418.  Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die  für  die  Forderung
  bestellten  15)  Bürgschaften  und  Pfandrechte.1)  Besteht  für  die
Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das  gleiche  ein,  wie  wenn  der
Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.11)  Diese  Vorschriften  finden
keine  Anwendung,  wenn  der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der
verhaftete  Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme  gehört,
  in  diese  einwilligt.is)

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses  verbundenes
Vorzugsrecht  kann  nicht  im  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Übernehmers
  geltend  gemacht  werden.½)

8  419.  Übernimmt  jemand  durch  Vertrag  das  Vermögen
eines  anderen,0)  so  können  dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer
der  Haftung  des  bisherigen  Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des  Vertrags
  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Ansprüche  auch  gegen  den  Übernehmer
  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Übernehmers  beschränkt  sich  auf  den  Bestand
  des  übernommenen  Vermögens  und  die  ihm  aus  dem  Vertrage
zustehenden  Ansprüche.  Beruft  sich  der  übernehmer  auf  die  Beschränkung
seiner  Haftung,  so  finden  die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden
Vorschriften  der  §§  1990,  1991  entsprechende  Anwendung.

Die  Haftung  des  Übernehmers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.

Sechster  Abschnitt

Wehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.)

*#i  420.  Schulden  mehrere  2)  eine  teilbare")  Leistung  oder  haben
mehrere  eine  teilbare  Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder
Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Anteile  verpflichtet,  jeder  Gläubiger
nur  zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.")

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