Erläuterungen

Lebens  nicht  die  anteilsweise,  sondern  die  gesamtschnlhnerische  stung  gemäß
421  ff.  die  Regel  ist.  Die  wichtigsten  Fälle,  in  denen  also  nicht  anteilsweise
ondern  gesamtschuldnerische  Heftung.  emäß  88  421  ff.  Platz  greift,  find  88
427,  840,  2058.  vgl.  Sachregister  „  femeschukdner-.

*  421  )  Einer  für  alle,  alle  für  einen.  „Jeder  Gesamtschuldner  schuldet  das
Ganze“  „Cesamtschuld  kann  man  nur  einmal  heischen“  (C).  —  Die  Verpflichtung
  der  „einzelnen“  Schuldner  zur  gesamten“  Leistung  besteht  nur

egenüber  dem  Gläubiger.  Ihr  hältnis  zu  einander  regelt
⅛l  426.  —  Wenn  aus  einem  „Gesamtschuldverhältnis“  gegen  die  mehreren
Schuldner  Klage  erhoben  oder  Zahlungsbefehl  beantragt  wird,  so  empfiehlt
sich  zur  Vermeidung  späterer  Weiterungen,  dies  im  Antrage  zum  Ausdruck  zu
bringen,  z.  B.  „die  drei  Beklagten  zu  verurteilen,  dem  Kläger  als  Gesamt-1
  uten?  0r  200  Mk.  zu  zahlen“,  damit  die  Urteilsformel  dementsprechend
aßt  werde.

s)  §§  372  lD
Er—
10)  Selbstverständlich  aber  kann  jeder  vom  Gläubiger  in  Anspruch  genommene
  Gesamtschuldner  die  ihm  selbst  zustehenden  GEegenforderungen
zur  Aufrechnung  stellen.

1

V.

2

E□—
—[

*  423  §  397,  426.  —  Der  Ib##sgvergleic  im  Konkurse  berührt  die
Lechte  r  Gläubiger  gegen  itschurdner  des  Gemeinschuldners  nicht.
;  193  .
§424  12)’293
125  1)  88  284
14.)  276  ff
1)  §  275.
19)  §§  194  ff.
17)  vgl.  Note  1  zu  §  362.
18  322  .  3PO.
426  19)  z.  B.  8§  840  Abs.  2,  841,  1833  Abs.  3.  —  pvgl.  Wechselordnung  betr.
den  Wechselregreß.
20)  kraft  Gesetzes  von  selbst.  §  412,  insbesondere  8  401.
ꝛ1)  §§  268  am  Ende.  774  Abs.  1  Satz  2.
*  127  22)  vgl.  Note  3.  Verpllichtung  zu  unteilbaren  Leistungen  §  431.
2a)  z.  B.  Eheleute  unterschreiben  einen  Schuldschein,  schließen  einen

Miet-,  Kaufvertrag  usw.  Es  gelten  §8  421  ff.

128  24)  Es  muß  aus  dem  betreffenden  Rechtsgeschäft  hervorgeben,  daß  die
Gläubiger  „Gesamtgläubiger“  sein  sollen;  sonst  kann  jeder  Gläubiger  bei  „teilbaren“
  Leistungen  nur  seinen  Anteil  fordern  (§  420),  bei  „unteilbaren“
Leistungen  8  432.  Ein  Fall  von  Gesamtgläubigerschaft  2151  Abs.  3.

77.

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