Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  t421—428

§  421.  Schulden  mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  fordern  berechtigt  ist  (Gesamtschldner),
  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  nach  seinem
Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Teile
fordern.s)  Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben  sämtliche
  Schuldner  verpflichtet.

8  422.  Die  Erfüllung"')  durch  einen  Gesamtschuldner  wirkt
auch  für  die  übrigen  Schuldner.  Das  gleiche  gilt  von  der  Leistung  an
Erfüllungestatt,')  der  Hinterlegungs)  und  der  Aufrechnung.“)

Eine  Forderung,  die  einem  Gesamtschuldner  zusteht,  kann  nicht
von  den  übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden0)

§  423.  Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  einem  GEesamtschuldner
vereinbarter  Erlaß  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner,  wenn  die
Vertragschließenden  das  ganze  Schuldverhältnis  aufheben
wollten.-)

§  424.  Der  Verzug  des  Gläubigers  gegenüber  einem  Gesamtschuldner
  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner.:)

§  425.  Andere  als  die  in  den  88  422  bis  424  bezeichneten  Tatsachen
  wirken,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  ein  anderes
ergibt,  nur  für  und  gegen  den  Gesamtschuldner,  in  dessen  Person
sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Kündigung,  dem  Verzuge,18)  dem
Verschulden,!“")  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  1½5)  in  der  Person
eines  Gesamtschuldners,  von  der  Verjährung,16)  deren  Unterbrechung
und  Hemmung,  von  der  Vereinigung  1½)  der  Forderung  mit  der  Schuld
und  von  dem  rechtskräftigen  Urteile.  5)

426.  Die  Gesamtschuldner  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
zu  gleichen  Anteilen  verpflichtet,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.15)
Kann  von  einem  Gesamtschuldner  der  auf  ihn  entfallende  Beitrag
nicht  erlangt  werden,  so  ist  der  Ausfall  von  den  übrigen  zur  Aussleichung
  verpflichteten  Schuldnern  zu  tragen.

Soweit  ein  Gesamtschuldner  den  GEläubiger  befriedigt  und  von
den  übrigen  Schuldnern  Ausgleichung  verlangen  kann,  geht  die
Forderung  des  Gläubigers  gegen  die  übrigen  Schuldner  auf  ihn  über.20)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.-:)

§  427.  Verpflichten  sich  mehrere  durch  Vertrag  gemeinschaftlich  zu
einer  leilbaren  Leistung,:)  so  haften  sie  im  Zweifel  als  GEesamtschuldner.:#)


§  428.  Sind  mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise  zu  fordern  berechtigt,
  daß  jeder  die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der  Schuldner
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  bewirken  verpflichtet  ist
(Gesamtgläubiger),  )  so  kann  der  Schuldner  nach  seinem  Belieben
  an  jeden  der  Gläubiger  leisten.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  einer  der  GEläubiger  bereits  Klage  auf  die  Leistung  erhoben
  hat.

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