Erlänterungen

429  20  293  ff.
i“  *  Note  1  zu  §  362.
431  27)  vgl.  Note  3.

25)  also  gemäß  421—426.  Das  Gesamtschuldverhältnis  bleibt  bestehen,
  auch  wenn  sich  die  „unteilbare“  Leistung  nachträglich  in  eine  „teilbare“
  Leistung  verwandelt,  z.  B.  in  eine  Schadensersatz-Geldschuld.

n  rs—-.  halte  des  betr.  Rechtsgeschäft  l.  Note  24

30)  nach  dem  Inhalte  t.  sg  s.  .  Note  24.

21)  Die  mehreren  Gläubiger  find  sogen.  nßre-.  weil  sie  ihre
Forderung  nur  gemeinschaftlich  (—  geamter  Hand“)  geltend  machen  können.

ogl.  Anhang  1  zu  §  420,  Note  1  zu
32)  372  ff.

as  165  R#F.

à4)  z.  B.  wenn  mehrere  Miteigentümer  eines  Grundstücks  Wohnungen
darin  vermietet  haben,  so  istrdie  Kündigung  seitens  eines  Miteigentümers  sowie
  die  Kündigung  des  Mieters  an  einen  Miteigentümer  unwirksam;  sie
müssen  alle  kündigen,  es  muß  allen  gekündigt  werden.  "

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II  und  V.  Für  die  im  „Siebenten
bschnitt,  Vezandelie  einzelnen  Schuldverhältnisse  ##  Inhaltsverzeichnis)
elten,  soweit  nicht  beson  dere  Vorschriften  gegeben  find,  die
onchriften  des  „Allgemeinen  Teils“  §5§  1—240  und  des  „sogen.  allgemeinen

8  433

Teife  "  6  „Recht  der  Schuldverhältnisse“  88  241—432,  namentlich  §  242  ist
zu  beachten.
2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  433  (über  Handelskauf.  Die  meisten  im

täglichen  Leben  vorkommenden  Kaufgeschäfte  sind
(ang#  ##nn  g  433  (An  über  Kaufvert  Unbestellt

2)  vgl.  Anhang  3  zu  gemeines  über  Kan  rag.  —  Unbeste
zuzesanker  Sachen  —  Form  —  Abgrenzung  gegenüber  Werkvertrag  —  Erfüllungsort
  —  Erfüllungszeit).

)  85  90  ff.,  314,  (Begriff  und  Einteilung  der  „Sachen“,  Bestandteile,
Zubehör  usw.).

5)  z.  B.  das  bereits  übergebene  Grundstück  vor  dem  Grundbuchamt  „aufzulassen!
  —  üÜber  den  Fall,  daß  jemand  „bewußter  Weise“  (aus  Spekula-=ion)

  einen  Eegenstand  verkauft,  der  ihm  zur  Zeit  des  Kausschlusles  noch  garnicht
  gehört,  §  306  mit  Note  4.  —  Uber  den  sogen.  Lieferungsvertrag
(durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  einem  anderen  eine  Sache  zu  !  ffen,
die  er  zu  diesem  Zweck  erst  aanschaftt,  enthält  BGB.  befondere  Vorschriften
nicht;  die  maßgebenden  Grundsätze  folgen  aus  den  Vorschriften  über  Kauf“.
Über  Bierlieferungsvertrag  zwischen  Brauer  und  Wirt  gibt  Bayern  #.  13,
14  besondere  Vorschriften.  vgl.  Anhang  5  zu  §  433.

s)  „Verkauf  eines  Rechtes“  "6  437)  liegt  vor,  sowohl  wenn  das
Recht  bereits  besteht,  z.  B.  Verkauf  einer  Forderung,  einer  L#roathiensorderung,
  Grundschuld,  eines  Patenrechts,  als  auch  wenn  das  Recht  erst

egründet  werden  soll  ;z.  B.  A  verpflichtet  sich,  für  B  ein  Wegerecht,
einen  Nießbrauch  an  seinem  Grundstücke  gegen  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  zu  bestellen  d.  i.  Kauf  eines  rechte  eines  Nießbrauchs  (§  449
„der  Käufer  eines  tes  an  einem  Grundstücke“).

7)  also  in  den  Beispielen  der  Note  6  das  Wegerecht,  den  Nießbrauch
im  Grundbuch  „eintragen“  zu  lassen.

8)  z.  B.  bei  einer  verkauften  Forderung:  die  Urkunden  usw.  über  die
Forderung,  bei  einer  durch  Pfand  gesicherten  Forderung:  die  Pfandsache  zu

rgeben  (88  401,  402,  952,  1250,  1251).

)pvgI.  Anhang  9  zu  §  433  (Allgemeines  über  Kaufpreis  —  vereinbarter,
angemessener  —  Zahlungsverzug).

10)  vgl.  Anhaug  10  zu  §  433  (Abnahme-Pflicht  des  plerog.

#  434  11  434—444  behandeln  die  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers
wegen  Mängel  im  Rechte  („Entwehrung").  Üüber  die  Rechte  des  Käufers  in
diesem  Falle  §  440,  insbesondere  Note  21.  —  Über  die  Gewährleistungspflicht
des  Verkäufers  wegen  Mängel  der  Sache  88  459  ff.

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