Kauf  —  Tausch  8  429—  435

§  429.  Der  Verzug  eines  Gesamtgläubigers  wirkt  auch  gegen  die
übrigen  Gläubiger.-)

Vereinigen  sich  Forderung  und  Schuld  2e)  in  der  Person  eines
Gesamtgläubigers,  so  erlöschen  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  gegen
den  Schuldner.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  88  422,  423,  425  ent
sprechende  Anwendung.  Insbesondere  bleiben,  wenn  ein  Gesamtgläubiger
  seine  Forderung  auf  einen  anderen  überträgt,  die  Rechte  der
übrigen  Gläubiger  unberührt.

430.  Die  Gesamtgläubiger  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
zu  gleichen  Anteilen  berechtigt,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

§  431.  Schulden  mehrere  eine  unteilbare  Leistung,)  so  haften
sie  als  Gesamtschuldner.-,)

8  432.  Haben  mehrere  eine  unteilbare  Leistung  :5)  zu  fordern,
so  kann,  sofern  sie  nicht  Gesamtgläubiger  find,  o)  der  Schuldner  nur  an
alle  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Gläubiger  nur  die  Leistung
aMn  alle  fordern.1)  Jeder  GEläubiger  kann  verlangen,  daß  der
Schuldner  die  geschuldete  Sache  für  alle  Eläubiger  hinterlegts2)
oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu
bestellenden  s2s)  Verwahrer  abliefert.

Im  übrigen  wirkt  eine  Tatsache,  die  nurin  der  Person  eines
der  Gläubiger  eintritt,  nicht  für  und  gegen  die  übrigen  Gläubiger.“")

Siebenter  Abschpnitt.
Einzelne  Schuldverhälknisse.)

Erster  Titel.  Kauf.)  JFausch.
I.  Allgemeine  Vorschriften.

—  —  Durch  den  Kaufvertrag  ?)  wird  der  Verkäufer  einer

Sache")  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigentum
  an  der  Sache  zu  verschaffen.))  Der  Verkäufer  eines  Rechtes  ?)  ist
verpflichtet,  dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen  ))  und,  wenn  das  Recht
zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt,  die  Sache  zu  übergeben.“)

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  den  vereinbarten  Kaufpreis
  zu  zahlen")  und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.#0)

8  434.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,1½)  dem  Käufer  den  verkauften
  Gegenstand  frei  von  Rechten  zu  verschaffen,  die  von  Dritten
gegen  den  Käufer  geltend  gemacht  werden  können.:2)

§  435.  Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene  Rechte,  die
nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im
Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer  zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen
  würden.::s)

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