8  437

8  438

8  439

8  440

Erläuterungen

12)  Also:  frei-  e  dinglichen  Rechten  Dritter  (vgl.  Anhang.  1  241
unter  I  zu  A),  z  Hypotheken,  Grundschulden,  Dienstbarkeiten,  Paan  recht
usw.,  sowie  rei  v  #an  4  zwar  en  icht  „dinglichen“,  aber  wie  solche  wirk=  Men)
iet,  und  Pachtrechten  Dritter  nach  Maßga  er  88  571—579,  581  Abs.  2
à5  (Kauf  i  ssr-r  nicht  7  bite  oder  Pacht).  —  vgl.  Note  14.

ie  M**  beruht  darauf,  daß  die  Kenntnis  von  dem  Vorvonnne
  der  auf  einem  Grundstück  ruhenden  „ö  kertlichen  Abgaben  beim
äufer  regelmä  ig  raus  —i  oder  daß  es  seine  Sache  ist,  sich  danach

zu  erkundigen  che  ö  seine  7  ur  Eintra  T  nichtege  geeignet
  sind“,  be  Intadkhr  die  ————  ür  Preußen  11  G.  zur
Art.  11  und  A  zum  ZVG.  Art.  1,  ie  preußis  „  entenbank=  5

sungs-)  Renten“  sind  zur  Eintragung  än  das  n  *  ignet“,  gehören
also  nicht  zu  den  von  der  errleistungepslicht  des  äufers  ausgenommenen,
  sondern  zu  den  nach  88  489  von  ihm  zu  vertretenden  „Rechten
Dritter“.  Notwendig  zu  ihrer  MWertfanncht  ist  die  Eintragung  nicht.

8  z.  B.  eines  Patentrechts.

Für  die  „Verität“  der  Forderung  im  Gegensatze  zur  „Bonität“
(Zahlungsfütige  des  Shuldnere“  für  letztere  haftet  er  nur,  wenn  er  sich
dazu  besonders  verpflichtet  hat  (8  438).

17)  vgl.  Anhang  6  zu  §  398  und  „Note  4  am  Ende  zu  §  306.

ara)  Das  ist  keine  „ürgscha  1  also  nicht  der  Form  des
8  766.  Unter  8§  438  kann  auch  usicherung,  daß  die  verkaufte  Hypothek
„gut"“  lei.  fallen.

18)  Nur  die  wirkliche  „Kenntnis“  des  Käufers  von  dem  „Mangel  im
Rechte“  befreit  den  Verkäufer  von  seiner  Vertretungspflicht.  Die  Nachlässigleit
  des  Käufers  uie.  B.  unterlassene  Einsicht  des  Grundbuchs  bezüglich  der  auf
einem  gekauften  rundstück  in  Abteilung  II  des  Grundbuchs  haftenden  Nechte)
steht  der  „Kenntnis“  des  Käufers  nicht  gleich  und  befreit  den  Verkäufer  ni
von  seiner  „Vertretungspflicht"“.  Die  intragunge  eines  Rechtes  im  Grundbu
kann  aber  möglicherwei  ein  „Beweis“  delsssein  daß  der  Käufer  das  N
„gekannt“  hat.  —  Ent  idend  ür  die  Haftpflicht  R  die  Kenntnis  des  Käusent
K  Zeit  des  A##n  des  Kaufvertrags.  Wenn  der  Käufer  nach  dem

ertragsschluß  aber  vor  der  UÜbergabe  der  gekauften  beweglichen
Sache  oder  vor  der  uflassung  des  ekkasten  Grundstücks  Kenntnis  von
einem  „Mangel  im  Rechte“  erlangt,  so  bleibt  der  Verkäufer  Dafür  haftpflichtig.
Die  vorbehaltlose  Annahme  der  „übergabe"“  oder  „A  uflassung  seitens
des  Käufers  „kann“  allerdings  unter  Umstän  als  sein  „Verzicht“  auf  die
Geltendmachung  des  ihm  nach  „Kausschluß“  bekannt  gewordenen  Mangelim
  Rechte“  ausgelegt  werden.  —  Anders  bei  „Mängeln  der  Sache“.
19)  falls  sie  der  Käufer  nicht  vertragsmäßig  „übernommen“  9.  1  416.
20)  Dem  Käufer  stehen  folgende  Rechte  zu:  a)  auf  Uübergabe  und
üerschaffung  des  entums  der  verkauften  Sache,  auf  Werlsschaffu
  4  des  verkauften  Fig  es  nebst  etwa  dazu  gehörigen  Sachbesi
—  b)  die  Grwährlsistungsansprüche  wegen  Mänge  1*
cchte,  88  Kp#er.  439.  pvgl.  Note  11.
21)  Die  Rechtslage  nach  §  440  ift  folgende:
A.  Der  Käufer  kann  nach  seiner  Wahl:
a)  auf  Erfüllung  der  nach  88  433—437,  439  dem  Verkäufer  oblieenden
  Erpflichtungen  und  auf  Schadensersatz  wegen  „verfräreier
  Erfüllung  klagen,  ogl.  Anhang  27  zu  8  326  unter  1  1,
b)  die  Zahlung  des  Kaufpreises  und  die  Abnahme  der  gekauften
Sache  verweigern,  bis  der  Verkäufer  die  ihm  nach  §§  433—437,
439  obliegenden  Verpflichtungen  erfüllt,  vgl.  88  320—322  und
Noten;  zu  beachten  ist  8  320  Abs.  2.
Beim  Vor  iegen  der  Veraussetn  ungen.  der  g  325,  326
(im  Falle  des  §  325  wird  es  sich  be  ängeln  im  Rechte"“  meist
nur  um  eine  „teilweise“  Unmbglichteit  der  Leistung  handeln.

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