Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  #  436—443

Das  gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf  eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes
an  einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Rechte.

§  436.  Der  Verkäufer  eines  Grundsticks  haftet  nicht  für  die
Freiheit  des  Grundstücks  von  öffentlichen  Abgaben  und  von  anderen
öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
nicht  geeignet  sind.“")

§  437.  Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder  eines  sonstigen
Rechtes  15)  haftet  für  den  rechtlichen  Bestand  10)  der  Forderung  oder  des
Nechtes.  7)

Der  Verkäufer  eines  Wertpapiers  haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht
zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten  ist.

§  438.  Übernimmt  der  Verkäufer  einer  Forderung  die  Haftung
für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners,#r)  so  ist  die  Haftung  im
Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  der  Abtretung
  zu  beziehen.

§  439.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im  Rechte  nicht  zu  vertreten,
  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des
Kaufes  kennt.:5)

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,  eine  Rentenschuld  oder  ein
Pfandrecht  hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,10)  auch  wenn  der  Käufer  die
Belastung  kennt.  Das  gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
des  Anspruchs  auf  Bestellung  eines  dieser  Rechte.

§  440.  Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach  den  §§  433  bis  437,
439  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  des
Küänfers  20)  nach  den  Vorschriften  der  §§  320  bis  327.21)

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft  und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der
Eigentumsübertragung  übergeben  worden,  so  kann  der  Käufer  wegen
des  Rechtes  eines  Dritten,  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,:z)
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  :ö)  nur  verlangen,  wenn
er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben
  hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt  oder  wenn  die
Sache  untergegangen  ist.-)

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den  Dritten  stehtes  gleich,
wenn  der  Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den  Dritten  beerbt  oder  wenn
der  Käufer  das  Recht  des  Dritten  anderweit  erwirbt  oder  den  Dritten
abfindet.  ·

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf  Herausgabe  gegen  einen
anderen  zu,:5)  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr  die  Abtretung
  des  Anspruchs.

§  441.  Die  Vorschriften  des  §  440  Abs.  2  bis  4  gelten  auch  dann,
wenn  ein  Recht  an  einer  beweglichen  Sache  25)  verkauft  ist,  das  zum  Besitze
  der  Sache  berechtigt.

§  442.  Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom  Käurfer  geltend  gemachten
  Mangel  im  Rechte,  so  hat  der  Käufer  den  Mangel  zu  beweisen.

443.  Eine  Vereinbarung,’)  durch  welche  die  nach  den  88  433
bis  437,  439  bis  442  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem  Verkäufer
  obliegende  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  erlassen  oder  be-—

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