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Pfand-Re

Erläuterungen

also  §  325  Abs.  1  Satz  2  zur  Anwendung  kommen)  kann  der
Käufer  nach  seiner  Wahl:
c)  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern  (mit  der  in  88  440
Abs.  2—4,  441  bestimmten  wichtigen  Einschränkung),
vgl.  Anhang  67  zu  §  280,
d)  vom  Vertrage  zurücktreten.
B.  §  440  Abs.  1  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  und  soweit  die
arteien  ein  anderes  vereinbart  haben.  ¾  443).  Häufiges  Beispiel:
  Der  Käufer  eines  Grundstücks  übernimmt  die  eingetragenen
  Hypotheken:  dann  fällt  die  Verpflichtung  des
käufers  aus  §  439  Abs.  2  selbstverständlich  fort.
C.  Die  whreistun  prüche  *  äufer-.  achen  änzer  im
echte“  unterliegen  gewöhnlichen  jährigen  Verjährung.
Anders  bei  „Müngern  der  2  elichen  477).
D.  Für  die  Geltendmachung  der  Rechte  aus  §  440  Abs.  1  im  Prozeß
ist  §  442  (Beweislast)  zu  beachten.
E.  Der  Käufer  hat,  wie  hervorzuheben,  die  nach  §  440  Abs.  1  ihm  zustehenden

  Rechte  grundsägli  on  dann,  wenn  “*s  *:  daß  der
wertaufte  Gegenstand  nich  von  Nechten  Dritter  ist  (88  434,
—W—  er  braucht  nicht  abzuwarten,  ob  „Entwehrung“
erfolgt,  d.  h.

ob  der  Dritte  das  Recht  auch  wirkli  eltend
macht  oder  ob  die  Folgen  der  Rechtsmängel  der  435,  437
sich  tatsächlich  äußern.  Es  kann  also  z.  B.  A,  der  von  B
eine  diesem  angeblich  gegen  C  zustehende  „Forderung“  gekauft  hat,
falls  er  zu  beweisen  vermag  (8  442),  die  Forderung  niemals
futstanden  oder  bereits  vor  dem  Kaufe  durch  Zahlung  erloschen  ist
ofort  vom  Verkäufer  B  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
ordern  oder  vom  Vertrage  Zurücktreten“,  ohne  zuvor  die
orderung  gegen  C  (unnötigerweise)  „einklagen“  zu  müssen.  —

2  ichtige  An##nahmen  von  obigem  Grundsatz  enthalten  88  440
F.  Bei  Verläufen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung)
  steht  dem  Käufer  kein  Anspruch  auf  Gewä  El-  “

gen  een  „Rechts-“  noch  wegen  „Sach“-Mängel).
22)  z.  B.  wegen  des  einem  Dritten  zustehenden  Eigentums-,  Nießbrauchs-,
die  an  der  beweglichen  Sache  (88  985,  1036,  1250,  1251).

:u  vgl.  Note  21,  A,  c.

24)  denn  es  wäre  finnwidrig,  dab  der  Käufer  solte  „Schadensersatz“
sordern  können,  wenn  er  die  Sache  in  Lebrauch  und  Genuß  hat  und  der  „Dritte“

das  ihm  zustehende  Recht  zum  Besitze  der  „garnicht  geltend  macht“.
25)  z.  5  der  Käufer  hat  die  Sache  an  einen  anderen  vermietet.

20)  .  B.  Pfandrecht.
11  1  21.  B  Genpieh.  —  „Arglistiges  Verschweigen“  vgl.  Anhang
zu
38)  beim  Verkauf  eines  Hauses  auch  über  die  Mietverhältnisse.  vgl.

20)  §  402.
30)  z.  B.  Veräußerung  oder  Belastung  im  Wege  des  Vergleichs  (§  779),
—  Veräußerung  einer  no  nicht  patentierten,  also  noch  nicht  Gegenstand  eines
Rechtes  bildenden  „Jdee“  (Veräußerung  einer  patentierten  Idee  ist  —=  Verkauf
  eines  „Rechtes“  8  14,  —  Geränherung  eines  ganzen  Geschäfts,  z.  B.  eines
eitungsunternehmens  („Kundschaft“  der  Abonnenten  und  Inserenten);  soweit
renlager,  Maschinen,  Inventar  usw.  gerbupert  sind,  folgt  die  Anwendung
der  55.  433  ff.  schon  aus  §  433  selbst,  —  Veräuherung  einer  Praxis  z.  B.  eines
Zahnkünstlers,  —  ferner  vgl.  z.  B.  §§  364,  365,  757  usw.,  auch  493.
31)  —  übertungung  des  Besitzes  gemäß  8§8  854,  870.
«  z)Bie  zur  übergabe  trägt  also  der  Verkäufer  den  Zufall.  Bei  zusälligem
  Untergange  der  verkauften  Sache  vor  der  Übergabe  gilt  §  323  (ogl.

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