Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  444-4560

schränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschweigt.

*444.  Der  Verläufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  über  die  den
verkauften  Gegenstand  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  über  die  GErenzen,  Gerechtsame
  und  Lasten,:#)  die  nötige  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die  zum
Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze
befinden,  auszuliefern.:?)  Erstreckt  sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur  Erteilung
eines  öffentlich  beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.

*  445.  Die  Vorschriften  der  88  433  bis  444  finden  auf  andere
Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes  gegen
Entgelt  gerichtet  find,  entsprechende  Anwendung.0)

*§  446.  Mit  der  Übergabe  71)  der  verkauften  Sache  geht  die  Gefahr
des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung  auf
den  Käufer  über.#s)  Von  der  Übergabe  an  gebühren  dem
Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten  der  Sache.-)

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks  vor  der  Übergabe  als  Eigentümer
  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten  diese  Wirkungen
mit  der  Eintragung  ein.

§  447.  Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  die
verkaufte  Sache  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte
  „“)  so  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer
die  Sache  dem  Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung
  der  Versendung  bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert

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Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art
der  Versendung  erteilt  und  weicht  der  Verkäufer  ohne  dringenden
Grund  von  der  Anweisung  ab,  so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.

§  448.  Die  Kosten  der  Übergabe  der  verkauften  Sache,  insbesondere
  die  Kosten  des  Messens  und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,
die  Kosten  der  Abnahme  und  der  Versendung  2)  der  Sache  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte  fallen  dem  Käufer
zur  Last.“7)

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die  Kosten  der  Begründung  oder
Übertragung  des  Rechtes  dem  Verkäufer  zur  Last.?s)

§  449.  Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat  die  Kofsten  der
Auflassung  und  der  Eintragung,  der  Käufer  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der  zur  Begründung  oder  übertragung
  des  Rechtes  nötigen  Eintragung  in  das  Grundbuch,  mit  Einschluß
  der  Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,
  zu  tragen.  Dem  Käufer  fallen  in  beiden  Fällen  auch  die
Kesten  der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.)

§  450.  Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften  Sache  die  Gefahr
auf  den  Käufer  übergegangen)  und  macht  der  Verkäufer  vor
der  Übergabe  Verwendungen  auf  die  Sache,  die  nach  dem  Übergange

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