Erläuterungen

Note  11  dazu  bei  zufäll  *  Berschlcchterung  459  ff.  —  Bei  Verschulden  des
Käufers  gilt  §  324,  des  Verkäufers  8  nn  edoch  der  Käufer  im  Annahme--Verzug
  ist  (88  293ä  ff.),  geht  95  Her  nicht  bloß  des  durch  Zufall
sondern  auch  des  durch  „nicht  grobe'  Fahrlässigkeit  des  Verkäuse  S
eintretenden  chlntergan  6i#“  sonsee  Verschlechterung  schon  v  or,.
ibe“,  nämlich  mit  Beginn  des  Annahme-Verzu  der  na  den
äufer  über.  Amiten  oder  Verschlechterung  durch  „grobe  crkässig  keit“
des  Verkäufers  aber  muß  dieser  3  vertreten,  auch  wenn  der  Wse  —
im  „Annahme-Verzug“  ist  (  6i  300.  324  —  über  Gefahrübergang
Zwangsversteigerung  ank  be  Wmshst  8  Note  3.
3,3)  §§  100—103.  —  Anders  beim  Erbschaftskaufe  8  2380  und  bei  der
3  vw  erun  56  3V.:  „Die  Eefahr  des  zufälligen  Unterganges
geht  in  Ansehung  des  rundstüc  s  mit  dem  Zuschlag,  in  Ansehung  der
übrigen  Gegenstände  mit  dem  La  e  der  Wensteler  auf  den
Ersteher  über.  Von  dem  Zuschlag  an  gebühren  dem  Ersteher  die  Nutzungen
und  trägt  er  die  Lasten.“  -
8  447  31)  §  269.
30)  vgl.  Anhang  35  zu  §  447  (betreffend  übergang  der  Gefahr
—  der  3  und  Hast  *  —  des  Eigentums:  bei  Versendung
der  verkauften  Lache  a)  nach  einem  anderen  Orte,  b)  an  demselben
Orte;  —  Beifpiele).
8  448  3  Porto  Auslogen  für  Kisten,  Packmaterial  usw.
„Die  Ware  reist  auf  Käufers  Kosten“  (C).  Wenn  dagegen  die
Ware  nach  dem  (vereinbarten)  „Erfüllungsorte“  ver  andt  wird,  fallen  die
Kosten  der  Versendung  dem  Ver  Hän  fer  zur  Last,  sofern  nichts  anderes  vereinbart

  ist.
2  Ausnahme:  8  44

8  449  „Wer  das  FKunchr  kauft,  ka  gut  Notar  und  Grundbuchamt“  (Cy.
Ob  die  an  manchen  Orten  geltende  „Um  atsteuer.  zu  den  nach  §  449  vom
Käufer  zu  tragenden  Kosten  gehöre,  oder  ob  sie  mangels  Vereinbarung  von
beiden  Hartele  421,  426  zu  t  tra  rogen  ist,  ist  streitig.  Es  empfiehlt  sich
daher  r  ereinbarung  da

450  446  Abs.  3  447.

662  670;  z.  B.  ein  Landwirt  verkauft  auf  gheinen  Gute  Wieh

an  einen  Händler,  efühungsor.  ist  nach  ê7  Gutshof.  1  Landwirt

  verpflichtet,  das  Veh  zur  *47  tation  zu  aa  en  ch  dort  dem
Händler  zu  übergeben,  j  o  ie  Gefahr  auf  den  Händlrr  über,
sobald  der  Landwirt  1  ut  „ausgeliefert“  hat.  Auf  dem
langen  Wege  zur  Station  *  ER  *Bich  gefüttert  werden,  was  der  Landwirt
durch  den  Treiber  besorgen  läßt.  Hierfür  kann  er  gemäß  §  450  Abs.  1  vom
Hän  ler  Ersatz  fordern.  vgl.  auch  §§  256,  257,  273.

ge
13)  88  677  ff.,  683.  oal  auch  88  256,  257,  273.

.  446  Dagedte  Sache  auch  h  “me  gewährt,  ist
nicht!
Käufers  aus  §  452  7
der  Zinspflicht  aus  9  452  1.  daß  es  unbi  ig  wäre,  wenn  der  Käufer  die  gekaufte
  Lache  und  das  Kaufgeld  s'e-  nutzte.  Außer  nach  §  452  kann
eine  Zinspflicht  enstehen  nach  288,  291  Höhe  der  Zinsen  §  246.
16)  Was  auf  „ausdrückli  “  ’es  oder  auf  „Verkehrsfitte“
(die  im  Handelsverkehr  üblichen  ogen.  Ziele“)  beruhen  oder  in  dem  Geschäft
des  betr.  Verkäufers  (mit  Offiziers-,  Siudenten-  -Kundschaft  usw.)  üblich  und
deshalb  unter  Umständen  als  „still  F*rI  end  vereinbart“  gelten  kann.
8  453  "7)  88  269,  271.  Gemeint  rfüllungsort  und  Erfüllungszeit  für
die  dem  Verkäufer  obliegende  gisen
18)  Wenn  der  Verkäufer  Peiner  eits  „vollständig“  (nicht  bloß  teilweise)
erfüllt  und  außerdem  dem  Käufer  den  Kaufpreis  „stundet“,  so  ist  hierin
nach  der  Meinung  des  Gesetzgebers  ein  „Verzicht“  des  Verkäufers  auf  das

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