Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  *  451—458

der  Gefahr  notwendig  geworden  find,  so  kann  er  von  dem  Käufer
Ersatz  verlangen,  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit  der  Verwaltung  der
Sache  beauftragt  hätte.“)

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum  Ersatze  sonstiger")  Verwen
  dungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.“)

§  451.  Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt,“)  so  finden  die  Vorschriften  der  88  446  bis  450  entsprechende
  Anwendung.

8  452.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkt
  an  zu  verzinsen,  von  welchem  an  die  Nutzungen  des  gekauften
Gegenstandes  ihm  gebühren,“)  sofern  nicht  der  Kaufpreis  gestun
  det  ist.“)

8  453.  Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  bestimmt,  so  gilt  im
Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  maßgebende
Marktpreis  als  vereinbart.“)

8  454.  Hat  der  Verkläufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis
zestundet,  so  steht  ihm  das  im  §  325  Abs.  2  und  im  §  326  bestimmte
Nüstrittsrecht  nicht  zu.“)

§  455.  Hat  sich  der  Verkäufer  einer  deweglichen  Sache  )  das
Eisentum  bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Übertragung  des  Eigentums  unter
der  aufschiebenden  Bedingung  vollständiger  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt
  und  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage
berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  in  Verzug
kommt.“)

§  456.  Bei  einem  Verlauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
dürfen  der  mit  der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte
und  die  von  ihm  zugezogenen  Sehilfen,  mit  Einschluß  des  Protokollführers,
  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder  für  sich  persönlich
oder  durch  einen  anderen  noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.#1)

457.  Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf
außberhalb  der  Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem  Verkauf
  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Vorschrift  erteilt  worden  ist,
die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand  für  Rechnung  eines
anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in  den  Fällen  des
Pfandverkaufs  und  des  in  den  §§  383,  385  zugelassenen  Verkaufs,  sowie
bei  einem  Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.2)

§*s  458.  Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften  der  88  456,  457
zuwider  erfolgten  Kaufes  und  der  Uübertragung  des  gekauften
Gegenstandes  hängt  von  der  Zustimmungss)  der  bei  dem  Verkauf
als  Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger  Beteiligten  ab.  Fordert
der  Käufer  einen  Beteiligten  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung  auf,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung  der  Genehmigung  ein  neuer
Verkauf  vorgenommen,  so  hat  der  frühere  Käufer  für  die  Kosten
des  neuen  Verkaufs  sowie  für  einen  Minderer  lös  aufzukommen.)

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