Erläuterungen

„Rücktrittsrecht"  aus  §8  325  Abs.  2,  326  zu  erblicken.  Bei  Grundstücken  liegt
„vollständige“  Erfüllung  erst  vor,  wenn  die  „Auflassung“  erfolgt  ist.

45)  Für  E/  ilt  ê§êr»  925  Abf-  2  nebst  Note.

du)  58  ff.,  284  ff.,  34  455  gilt  auch  cür.  die  Abzahlungsgeschäfte,
  Ge  vyn  16.  Mai  1894,  unt  ich  §  5.  —  §  455  bezieht  sich  nur  auf
den  „Eige  ntum  8  -  abergange  hinsichtlich  des  „Gefahr“=  übergangs
bleibt  es  i  88  446,  44

Ein  Kaufeg  *  en  dieses  Verbot  kann  rE]W  *  458  wirksam  werden.
Pfandverkauf  88  1228  ff.  103  ff.,  Verkau  rch  den  Konkursverwalter
  117,  133  KO.  Andere  z.  B.  &amp;  966,  979,  983  und  im
Han  de  *  chi  3.  B.  §§  373  (Sel  .—  376,  379  1.
)  88  182—184.
und  für  den  weiteren  S  n  #  äß  8  823  Abs.
Sache  88  90  ff.,  314.  —  Über  Mängel  im  Tll.  *55  434—444.  val.

Note  11  zu  §  434,  Note  l  zu  8  440.

:)  rgl.  Anhang  2  zu  §  459  (Mängel  der  Sache:  physische  Fehler  —
Fehlen  zugesicherter  Ei  r7"Vvi  —  geblend  *½  *  Zahl).

*)  Note  1.  —  Voraussetzung  der  in  8  Fut“  Gewährleistungeansprüche
  (Wandelung,  Minderung  7  5r  *’*  ¾“  J  60  uit#  daß
die  verkaufte  Sache  dem  Käufer  bereits  übergeben  ist  nhang  4  6
unter  I!7.  Vor  der  Übergabe  stehen  dem  "lM•°5P  er  Wier-  nn  Gaften  Istes
die  daselbst  unter  A—C  bezeichneten  Rechtsbehelfe  zu.  nha  *

460  betr.  Untersuchung  der  gekauften  Sache  und  Mor  zur
ei  beiderseitigen  Handelskäufen.

1)  Auch  wenn  den  Verkäuser  kein  Ver  1  U—  und  lauch  wenn  er
selbst  den  Mangel  nicht  kennt,  ha  t  er  gemäß  n  er  den  Mangel
ent!  rl-  zeul  g  —#  seine  Haftpfli  540r  siskeri  (§§  463  Satz,
47  1

m  übrigen  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  übersicht  über  die  verschiedenen
Nechte  des  Käufers  ei  „Mängeln  der  gelauf  che“).

5)  ve  446,  447.

s)  Der  Verkäufer  haftet  also,  wie  14  aus  dem  Wort  „oder“  ergibt,
für  den  „Wert“  der  Sache.  mindernde  Fehler,  selbst  wenn  die  „Tauglichkei  7
der  Sache  durch  den  Fehler  garnicht  gemindert  ist,  z.  B.  für  gestopfte
Mottenlöcher  im  Futter  eines  feinen  Ülberziehers.

§  446,  447.  Wenn  also  die  „zugesicherte“  Eigenschaft  zwar  im
Augenblichs  des  Vertragsschlusses  vorhanden  war,  aber  vor  dem
übergange  der  Gefahr  auf  den  Käufer  (nach  88  446,  447)  durch  7
verloren  btn  so  haftet  der  Verkäufer  E  das  ehlen  dieser  Eigenschaft,
d.  h.  der  Kufr.  ann  wandeln  oder  mindern  usw.  (88  462,  463,  480).  Fehlt
die  „zugesicherte"  Eigenschaft  schon  zur  Zeit  des  Vertragsschlu  6„  i,  #6
ist  die  Fseitc  des  Verkäufers  eine  strengere;  der  Käufer  kann  nämlich  in
diesem  Falle  auch  Schadensersatz  gagem  8  463  fordern.  Fehlt  die  zugescherte
  igenschaft  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  oder  ehen  sie  nachher  verloren,
o  ist  beides  unerheblich,  w1  sie  nur  zur  Zeit  des  „Gefahrübergangs“  (88  446,
447)  wieder  beschaff

8)  Zusicherung  ist  8  3  eiden  von  allgemeiner  g#anpreisun  “  *#
klame)  §  118.—Beispiele  „zugesicherter  Eigenschaften“  Anha-  ng  2  zu
ugesicherte  Eigenschaften  müssen  vertreten  werden,  auch  wenn  sie  u  ne  rebltch
  ind  (Ge  ensag  zu  8  450  Abs  1  Satz  2);  200.0r  §  220  (Schibanez;
  Im  täglichen  Leben  findet  die  n  von  Eigenschaften  oft  in
eise  tatt,  daß  der  Verkäufer  erklärt:  garantiere  für  usw.,  z.  B.  für
Prelluue  ang  der  Upr  Maschine  usw.  vgl.  Anhang  4  459  unter  D.  —
Bei  Grundstückskäufen  darf  die  Zusicherung  einer  Ggerschast  der  geri  tüchen
oder  ——  Form  (8  313).  Bei  bloß  MW  oder  privatschriftlicher
Zuficherung  (sofern  Fr0  snnM-e  Heilung  des  Formmangels  durch  „Auflassung“
  und  „Eintragung“  im  Grundbuche  eintritt  §  313)  haftet  der  Verläufer
nicht  gemäß  s8  459  K  sondern  es  steht  dem  Käufer  nur  das  Recht  auf  „An-Wms

  nzeige

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