Kauf  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  8  459—467

II.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache.))

§  459.  Der  Verlünfer  einer  Saches)  haftet")  dem  Käufer  dafür,
daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht)
nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem
tgewõhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben
  oder  mindern.“)  Eine  unerhebliche  Minderung  des  Wertes  oder
der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des
überganges  der  Gefahr:y  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.“)

8  460.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache
nicht  zu  vertreten,  wenn  der  Käufer?)  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
  des  Kaufes  kennt.  10)  Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der  im
§  459  Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben,  so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit
des  Fehlers  zugesichert  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.)

§  461.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache
nicht  zu  vertreten,  wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in
öffentlicher  Versteigerung  unter  der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft
wird.:2)

§  462.  Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften
  der  88  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung
  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises
(Minderung)  verlangen.:)

§  463..  Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Kaufes  u)
eine  zugesicherte  Eigenschaft,  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.“5)
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  ½)  arglistig  verschwiegen
  hat.

§  464.  Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache  an,  17)  obschon
er  den  Mangel  kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  §8  462,  463  bestimmten
Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der
Annahme  vorbehält.“")

§  465.  Die  Wandelung  oder  die  Minderung  ist  vollzogen,  wenn
fich  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  mit  ihr  einverstanden
erklärt.).)

§  466.  Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  einen
Mangel  der  Sache,  so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem  Erbieten  zur
Wandelung  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
  darüber  auffordern,  ob  er  Wandelung  verlange.  Die  Wandelung
kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt  werden.“)

*467.  Auf  die  Wandelung  finden  die  für  das  vertragsmähige
Nüctritterecht  geltenden  Vorschriften  der  88  346  bis  348,  350  bis  354,
356  entsprechende  Anwendung#)  im  Falle  des  §  352  ist  jedoch  die
Wandelung  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  sich  erst  bei  der  Umgestaltung
  der  Sache  gezeigt  hat.““)  Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer
auch  die  Vertragskosten  zu  ersetzen.3)

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