Erläuterungen

8  460  "  oder  dessen  Vertreter  166).

der  Sach=  4  B.  bei  einem  Eebäude  Hausschwamm,  zwar  nicht  beim  Abe
  de  »  „Annahme“  der  gekauften
  Sache  (bei  der  „Übergabe“  oder  „Auflassung“  des  gekauften  Grundso

  gilt  8  464.

11  vgl  #  ang  11  zu  §  460  (Arglistiges  Verschweigen  —  Rechtslage
des  Käufers  nach  —  Untersuchungs=  und  Anzeigepflicht  des  Käufers  bewi2“
  l  —  der  gekauften  Sache  in  der  Regel  nur  beim  beiderseitigen

skaufe).

8  461  13)  §§  1219,  1235  ff.  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  am  Ende  (Verkauf  im
Wege  der  wanßsponstreskn  ).
#  462  13)  4½  o#b  Aunhang.  4  u  K  450  unter  0  soweit
nicht  das  Gesetz  nur  eines  von  en  Rechten  gibt,  z.  B.  beim  Biehhandel
(88  481,  487),  wo  „Minderung“  ausgeschlossen  ist.  —  Über  die  Vollzie  zung
der  Wandelung  oder  Minderung  §  465.  —  Daraus,  daß  der  Käu  er  die  Wah
at,  folgt,  daß  der  Verkäufer  nicht  sagen  kann:  ehe  ich  mir  den  Preis  mindern
tase  nehme  ch  lieber  die  Sache  zurück;  der  Verkäufer  muß  sich  der  Wahl  des
äufers  fügen.
463  14)  Hier  ist  der  Zeitpunkt  anders  bestimmt  als  in  8§8  459,  ogl.

5,  7.
15)  Der  in  §  463  dem  Käufer  gegebene  —————.  setzt  kein
Berschulden  des  W5  voraus;  er  ist  gegeben  statt  der  n
oder  „Minderung“,  nicht  neben  diesen  Ansprüchen.  enn  aber  ein  „Verschulden“"
  des  Verkäufers  nachgewiesen  werden  kann,  so  kann  der  Käufer

war  nicht  auf  Grund  §  463,  wohl  aber  auf  Grund  88  276  ff.,  280  ff.  neben

er  „Wandelung“  oder  „Minderung“  Schadensersatz  fordern  (vgl.  Anang

  4  zu  8  459  unter  D).  —  Über  Kauf  von  Gattungssachen  §  480.  —  über

ensersatz  wegen  Nichterfüllung  vgl.  Anhang  67  zu  §  280.

16)  der  §  459  Abs.  1  bezeichneten  Art.

464  1v)  d.  h.  wenn  er  sie  „als  Erfüllung“  annimmt  (8  363  und  Note).
vgl.  oben  Note  10.

16)  Auch  die  Klage  auf  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlung
  (PBetrugs)  aus  §  826  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Käufer  die
mangelhafte  Sache  in  Kenntnis  des  Mangels  „annimmt"“.  —  über  die  von
§  464  abweichende  Vorschrift  bei  „Mängeln  im  Rechte“  §  439.

465  10)  vgl.  Anhang  189  zu  §  465  (Belziehung  der  Wandelung  oder  Minderung
  —  Wie  *  der  Klageantrag  zu  lauten?).

8  466  20)  Nach  Fristablauf  kann  Käufer  nur  noch  „Minderung“  verlangen.

8

*467  31)  also  nicht:  §  349  (wegen  8  465  vgl.  Anhang  19  zu  465)  und
nicht  1  355  (wegen  §  466).  Für  die  Frage  also,  ob  eine  die  „Wandelung“
mäß  (den  zentsprechend“  anwendbaren)  351  ff.  auss  liehend  e  Tatnache
  vorliegt,  z.  B.  eine  vom  Käufer  verschuldete  wesentli  Verschlechterung
der  Sache,  ist  nicht  der  Zeitpunkt  der  Wandelungs-Erklärung  des
Käufers  maßgebend,  sondern  der  des  Einverständnisses  des  Verkäufers
bezw.  der  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  des  auf  Wandelung  lautenden  Urteils.
ogl.  übrigens  die  Noten  zu  den  §  467  in  bezug  genommenen  §8,  insbesondere
ote  14,  16  zu  §8§  353,  354.
7)  Zeigt  beim  Backen  erst  das  Mehl  sich  schlecht,  wandelt  Käufer  doch
den  Kauf  mit  Recht“  (C).
w-3)  Hierzu  kann  auch  Mäklerlohn  gehören.  vgl.  überhaupt  8  347,  auf
den  §  467  verweist  (Kosten  des  Transports  der  Sache).  enn  der  Käufer
dem  Verkäufer  ein  „Verschulden“  beweisen  kann,  was  zur  Begründung  der
„Wandelung.  nicht  nötig  ist,  gilt  das  Note  15  Gesagte  über  „Schadensersatz“
neben  „Wandelung“.
468  ö)  §§  459  Abs.  2,  460  Satz  1,  462,  463  und  Noten,  namentlich  Note  8,
ferner  §  313.  —  §  468  (wie  alle  orschriften  über  „Eewährleistung“  vgl.  An-—

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