Erlänterungen

hang  4  zu  8  1t#  *Z  r  setzt  vorauz,  daß  die  übergabe  des  Grundstücks
tattgefunden  ha

8  —#  1647  te  *7nt  8  Wenn  Siner  rtausten  *  weglichen  *
gesicherte  Größe  fe  *7  ü  ch  ist  nicht,  wie  zugesiche
mn  sondern  nur  20  Mepit.  so  ist  das  an  sich  nicht  Mangel  einer

Hgenschoft“  es  gelten  also  nicht  die  16u  fl  sondern  die  allgemeinen  Voriften
  der  §§  320—326.  Unter  Umständen  Linte  jedoch  zugesicherte  Gr  1
G#e  a  Ei  genschaft  sein,  was  nach  §  157  zu  entscheiden  i
räfin  N.  kauft  zu  einem  r*  7u7#  |  einen  Rest  eines  kostbaren  seltenen
Eimiie  weil  ir  der  Verkäufe  *  ver  ert,  daß  es  x  Meter  seien,  die  9*8  gerade

u  ihrem  Kleide  braucht.  dann  5  Meter  seblen  und  die  Toilette  r
lergestellt  werden  kann,  so  if  ist  dies  Mangel  einer  zu  rtten  Eigenschaft
und  es  gelten  459  Über  Gerbenmangel  *“  Manzel).  wenn  eine

aficherung  nicht  stattge  unden  hat,  Anhang  2

8  3.  B.  wenn  er  das  öbatnuße  als  „Baup  z  at  hat.
8  469  3.  B.:  zwei  kunstvolle  Uumleuchter  zum  Tafelschmuck,  zwei  in  Ausführung
  und  Püahnen  zusammengehörende  Bilder  (Bismarck  und  Moltke),  eine
Equipage,  **  aus  einem  Landauer  und  vier  edelen  Schimmeln  usw.

8  470  B.  Zubehör  (88  97  ff.).  W#l.  au  88  Abs.  2.
8  471  *5  vgl.  Auhang  28  zu  8  n  #  spiel  r
8  472  20  und  15  vgl.  Anhang  29  und  30  zu  §  472  *  wiele  der  Berechnung).

8  473  21)  §  9
leist  32)  8  *  icht  rertretbaren“  Sachen  muß  der  Käufer  „unvermindert“
eisten.
23)  Zuunterscheiden  von  dem  in  §  473  behandelten  Falle  ist,  wenn
neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  „wertretbare“  Sachen  zu
leisten  sind.  z.  7  Gutsbesitzer  A  kausft  vom  Gutehelter  B  am  25.  Oktober  1903
eine  Maschine  für  300  Mk.  unter  abe  von  150  Zentner  Heu.  Die  Maschine
hat  einen  Fezer.  A  verlangt  „  n  rung“  6#  459,  462).  Die  Sachverständigen
  sagen:  Die  Maschine  wäre  am  25.  Oktober  1903  vohne  Fehler“  600  Mk.
wert  gewesen,  „mit  dem  Fehler“  war  sie  nur  400  Mk.  wert  nn  ist  nach
8  472  Cer  Baufreis  (300  Mk.  +  150  Zentner  Heu)  berabzusetzen  im  Verhältnis
  von  600  —  3  :2,  d.  h.  auf  200  Mk.  Geld  und  100  Zentner  Heu.
§474  B  muß  ithin!  1½  Mk.  und  50  einner  Heu  zurückgeben.

#  475  *m„  erlangt.  der  Käufer,  nachdem  er  wegen  eines  Mangels  „geminhat
  wegen  eines  zweiten  Mangels  die  „Wandelung“,  so  muß  selbst-*
  tändlich  bei  der  Zurückzahlung  des  aufpreise-  seitens  des  erln  ers  gedem
  der  Wandelung  zu  Grunde  liegenden  Prinzipe  ed(S  346)  die  infolge  der
rn  ü  h  er  keliahietiadten  inderung“  bereits  erlangte  Ermäßigung  des  Kauf-6
  preise  s  ber  gt  wer  n.
26)  ahtict  sind  solche  Vereinbarungen  der  Parteien  nach  deren  Be-84
  8  und  rechtswirksam  Geuuk  ohne  Gewähr).  —  Über  „arglistiges
s  vgl  Anha  Zell  zu  8
r  6t  hfährung  unterliegt  der  Anspruch
des  Künsess  *  Sner  wegen  chuldens“  des  Verkäufers.
vgl.  Anhang  4  zu  145  unte  und  n8  15,  23.
In  5
as)  In  diestnl  Falle  sindet  die  jährige  Verjährung  statt.  „Arglistiges
Verschweigen“  val.  Anhang  11  zu  §  46
au)  Ablieserung  ist  nicht  imes  wie  atlruet  /868  433,  446,  447,.
854,  870,  929  ff.).  Beide  werden  zwar  in  der  Regel  zeitli  zusammenfallen,
sie  können  aber  auch  auseinanderfallen.  Ablieferung  liegt  erst  vor,  wenn  der
Käufer  in  der  Lage  ist,  die  Sache  zu  unter  uchen  und  Kvo,  e  Mängel
zu  entdecken.  Erfolgt  die  „Übergabe“  vor  der  „Ablieferung“  chdurch!  loße  Vereinbarung
  (88  930,  --  oder  durch  übersendung  von  Lagerschein  oder  Kono  ement
  (Note  2  am  Ende  zu  3220%  so  könnte,  wenn  die  Verjährung  der
sprüche  des  Käufers  wegen  Mängel  mit  der  „Übergabe“  beginnen  würde,  de
Verjährung  bereits  vollendet  sein,  ehe  der  Käufer  durch  die  „Ablieferung“
in  den  Stand  gesetzt  ist,  den  Mangel  zu  entdecken.

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