Kauf  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  3  476—480

8  476.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Verkäufers  zur  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  erlassen  oder
beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschweigt.560)

“  §  477.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten
Eigenschaft  ?7)  verjährt,  #7a)  sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschwiegen  hat,'')  bei  beweglichen  Sachen  in  sechs  Monaten
von  der  Ablieferung,)  bei  Grundstücken  in  einem  Jahre  von  der
Übergabe  an.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert
werden.“)

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung
  des  Beweises,“)  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.
  Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  fort.  Die  Vorschriften  des  §  211  Abs.  2  und  des  §  212  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch  die  Hemmung  oder  Unterbrechung
  der  Verjährung  der  anderen  Ansprüche.

§  478.  Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem  Verkäufer  angezeigt
  oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
  aus  Wandelung  oder  auf  Minderung  verjährt  war,  so  kann
er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  die  Zahlung  des  Kaufpreises
insoweit  verweigern,  als  er  auf  Grund  der  Wandelung  doder  der
Minderung  dazu  berechtigt  sein  würde.“)  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Käufer  vor  der  Vollendung  der  Verjährung  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt"“)  oder  in
einem  zwischen  ihm  und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache  wegen  des
Mangels  anhängigen  Rechtsstreite  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet
  hat.“,)

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,
so  bedarf  es  der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden  Handlung
  nicht.

§  479.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz"“)  kann  nach  der  Vollendung
  der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der  Käufer
vorher  eine  der  im  8§  478  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen
hat.  Diese  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat.

§  480.  Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  "½)  kann  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.
Auf  diesen  Anspruch  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden
Vorschriften  der  §§  464  bis  466,  des  §  467  Satz  1  und  der  §§  469,  470,
474  bis  479  entsprechende  Anwendung.

Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den
Käufer  übergeht,“)  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder  hat  der  Verkäufer
  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer  statt

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