Erläuterungen

)  Ausnahme  von  §  225.  Eine  „Verkürzung“  ist  zläiss  #  225),
3.  B.  Käufer  „garantiert“  für  Mängel  „nur“  auf  3  Monate.  ogl.  Abs.  2.
—  §  477  handelt  nur  von  den  Ansprüchen  „auf“  Wandelung  usw.  Die  aus
der  gemäß  §  465  vollzogenen  Wandelung  (Einverständnis  der  Verkäufers,
  rechtskräftiges  Urteil)  entstandenen  Ansprüche  auf  Rückzahlung
des  Kaufgeldes,  Rücknahm  *  Sache  *S„  verjä  iEr  in  Vpdebren.
(1)  z.  B.  vor  der  Klageerhebung  gemä  485  ff.,  488  3P.
Mhrael  -  e  7  rede“  (C),  obgleich  die

8  478  2)  „Mängel-Anzeige  rettet  #  i.
Klage  auf  (Wandelung  oder  Minderung  verjährt  ist.  vgl.  Note  64.
13)  Note  41.
½  72  ff.  3PO.  „Arglistig  verschwiegen“  Anhang  11  zu  110.
8  479  *“  463,  387  ff.  —  „Arglistig  verschwiegen“  Anhang  11  zu  §  460.
*  480  1½)  §  243.  ogl.  Anhang  4  zu  8§  459  unter  D.
"?)  88  446,  447.  —  sicherung  Note  8.  —  „Arglistig  verschwiegen“

Anhang  11  zu  §  460.

7)  l|  §  463  betr.  „Richt  Cattung-fachen.

1)  Nicht  auch  für  andere  Tiere,  z.  B.  eflügeel.  Hunde,  Katzen,  Ziegen
2  Der  Handel  mit  diesen  unterliegt  den  allgemeinen  Vorschriften
über  „Kauf“.

50)  Grundsätzlich  gelten  also  auch  jene  §§;  sie  gelten  nicht,  insoweit
  die  §§  482  ff.  ein  anderes  bestimmen.  ·

3481

etzich(vokbehaltichandetweitet,,Beteinbatun«)uutfiirbeitimmtehier
auptmängel),  nicht,  wie  sonst,  für  jeden  Fehler  der  in  *#½  bezeichneten
i

(§.  4627,  nicht  Minderung  des  Kaufpreises  ist  zulässig,  e)  die  Ferspr
arteien
die  Gewährleistungopflicht  des  Verkäufers  durch  Bertrag  in  ihnen  beiebender
  Weise,  abweichend  vom  Gesetze,  zu  bestimmen  ½#  476,  486,  492).  —
Wichtig  für  den  Viehhandel  ist  §  382  5GB.  A#bgedruct  in
Danach
sie  beiderseitige  Handelsgeschäfte  sind,  §  377  —  („sofor--tige
  Anzeigepflicht“  bei  Mängeln)  nicht,  sondern  es  bleibt  bei
den  Vorschriften  der  88  481—492,  namentlich  bei  §  485  BGB.;  dagegen
  gelten  beim  Viehhandel,  wenn  beiderseitige  Handelsgahuie
  vorliegen,  die  88  373,  376,  379  5GB.  (vgl.  Anhang  2  zu  9#3r.  —
echtsstreitigkeiten  wegen  „Viehmängel“  gehören,  selbst  wenn  der  rt  mehr
als  300  M.  beträgt,  vor  die  Amtsgerichte  (8  23  Gerichtsverfassungsgesetz).
8  482  vgl.  Note  51.  —  Diese  Vertretungspflicht  des  Verkäufers  tritt  natürlich
  nicht  ein,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  460  vorliegen  (Kenntnis  —
robe  Fahrlässigkeit  des  Käufers).  —  Für  andere  Mängel  als  die  gesetzichen
  „Hauptmängel“  hat  der  Verkäufer  (abgesehen  von  dem  Falle  besonderer
Garantie-Ubernahme)  auch  dann  nicht  zu  haften,  wenn  er  sie  „arglistig  verschweigt“
  (vgl.  Anhang  1  zu  §  460).  4
5)  Kaiserliche  Verordnung  vom  27.  März  1899,  abgedruckt  Seite  160  ff.
8  483  *4)  S§  446.  447.  Berechnung  der  Fristen  88  186  ff.
*  184  *„:)  Dem  auf  Haftung  in  Anspruch  genommenen  Verkäufer  steht  der
Gegenbeweis  offen.
*n)  §§  446.  447.
z  485  :7)  „Ist  das  Vieh  tot,  hat  die  Gewährfrist  ein  Ende“  (C).
*5)  vgl.  8  478  nebst  Noten.

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