Kauf  (Gewährleistung  bei  Haustieren)  *481—487

der  Wandelung,  der  Minderung  doder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.“)


§  481.  Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und
Maullieren.  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  ")  gelten  die  Vorschriften
  der  88  459  bis  467,  469  bis  480  nurinsoweit  „o)  als  sich
nicht  aus  den  88  482  bis  492  ein  anderes  ergibt.)

§  482.  Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)
und  diese  nur  dann  zu  vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb  bestimmter
Fristen  (Gewährfristen)  zeigen.2)

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  werden  durch  eine  mit
Zustimmung  des  Bundesrats  zu  erlassende  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
  Die  Bestimmung  kann  auf  demselben  Wege  ergänzt  und  abgeändert
  werden.“s)

§  483.  Die  Gewährfrift  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht.")

8  484.  Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist,
le  wird  vermutet,#oo)  daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen
  sei,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen
  ist.o)

§  485.  Der  Känfer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden
  Rechte,  wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe
der  Gewährfrist  oder,  falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getötet
worden  oder  sonft  verendet  ist,  nach  dem  Tode  des  Tieres  ?7)  den  Mangel
dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn  absendet  oder
wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den
Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung
  des  Beweises  beantragt.58)  Der  Rechtsverlust  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

§  486.  Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt
  werden.  Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die  Stelle  der  gesetzlichen
Frist.  .

§  487.  Der  Käufer  kann  nur  Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.-%)


Die  Wandelung  kann  auch  in  den  Fällen  der  88  351  bis  353,  insbesondere
  wenn  das  Tier  geschlachtet  ist,  verlangt  werden;  an  Stelle  der
Rückgewähr  hat  der  Käufer  den  Wert  des  Tieres  zu  vergüten.  Das
gleiche  gilt  in  anderen  Fällen,  in  denen  der  Käufer  infolge  eines  Umstandes,
  den  er  zu  vertreten  hat,%o)  insbesondere  einer  Verfügung  über
das  Tier,  außerstande  ist,  das  Tier  zurückzugewähren.1)

Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung  eine  unwesentliche  Verschlechterung
  des  Tieres  infolge  eines  von  dem  Käufer  zu  vertretenden
  -'  Umstandes  eingetreten,  so  hat  der  Käufer  die  Wertminderung
  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  sie

gezogen  hat.)
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