§  487

§  489

5  490

8  491

8  492

z  493
404

8  405

Erläuterungen
ms  464—467,  469—471.  Bei  Verkauf  einer  Herde  gilt  §  469.

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60  278.
s1)  Weiterverkauf  hebt  Wandelung  nicht  auf“  (C).  8  353  nebst  Noten.
s2  100.  Nicht  zu  ersetzen  sind  Nutzungen,  die  der  Käufer  „hätte
ziehen  können“.

os)  Damit  nicht  die  Kosten  der  Flütsung  und  Pflege  zu  sehr  anwachsen.
Über  einstweilige  Verfügung  935  ff.  ZPO.  Es  brauchen  jedeh  die  dort  bezeichneten
  Boraustetun  en  nicht  vorzuliegen.  Der  Antrag  ist  ohne  weiteres
zulässig,  wenn  nur  die  oraussetzungen  des  §  489  BGB.  vorliegen.

82)  „Einrede  der  Wandelung“  im  Gegensatz  zu  der  nach  Abs.  1  verjährenden
  „Klage  auf  Wandelung".  vgl.  §  478  und  Note  42  dazu.

55)  Für  die  dem  Käufer  in  8  490  Abs.  3  gegebenen  Rechte  ist  selbstverständliche
  Voraussetzung,  daß  er  rechtzeitig  eine  der  in  8  485  bezeichneten
  Landlungen  vorgenommen  hat.

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erv)  8  480.
ss  aber  auch  §  487.

*)  „Zuficherung“  Note  8.  Wenn  z.  B.  der  Verkäufer  dem  Käufer  verchert:,
  ie  Pierd=  find  völlig  gesund“,  so  ist  dies  in  der  Regel  mehr  als  eine
m  Ver  r  üb  E  unverbindliche  „Anpreisung“;  es  ist  die  „Zusicherung  einer
Eigenschaft“  im  Sinne  des  §  432.

7o0)  §  445  und  Note.

1)  Für  die  nseitigen  Rechte  des  Käufers  und  Verkäufers  gelten
8§§  459  Abs.  2,  460,  462—480,  namentlich  463,  480  Abs.  2,  auch  363.

2)  Zu  unterscheiden  hiervon  ist  der  häufige  Kauf  auf  Umtauf  Oft
wird  er  zwar  —  Kauf  auf  Probe  sein,  nämlich  =  Kauf  mit  der  Berechtigung
des  Käufers  die  wurüchuge  n  und  gar  keinen  Kauf  abzuschließen
oft  aber  wird  die  Käuferin,  die  eine  Bluse  für  30  Mk.  „auf  Umtausch“  gekauft
  hat,  für  verpflichtet  zu  erachten  sein,  wenn  sie  die  iluse  nicht  will,
mindestens  für  30  Mk.  andere  re  aus  demselben  Geschäft  zu  kaufen,
die-  Rechtslage  kann  im  einzelnen  Falle  auch  noch  anders  sein.  §  157  ist  maßgebend.


3)  8  158  ff.  Wird  die  Billigung  nicht  erklärt,  ist  der  Kauf  infällig.
Wenn  jedoch,  was  meist  der  Fall,  die  Sache  „übergeben“  war,  gilt  „Schweigen“
als  „Billigung“.  §  496  Satz  2.

Kaiserliche  Verordnung

betr.  die  Hauptmängel  und  Gewäöährfristen  beim  Viehhandel.
Vom  27.  Märs  1890.  «
(§vgl.Notoss-ussiss.)

81.

Für  don  Verkauf  von  Nuts-  und  Zuchttieren  gelten  als  Hauptmingel:
I.  bei  Pferden,  Eseln.  Mauleseln  und  Maultieren:

1)  Rotz  (Wurm)  mit  oiner  Gewäshrfrist  von  vicrzehn  Tagen:

2  Dummkoller  (Koller,  Dummsein)  mit  einer  Gewäüährfrist  von  vlersehn
Tagen;  als  Dummkoller  ist  anzusechen  die  allmlhlich  oder  infolge  der  akuten
Gehlrnwassersucht  entstandene  unheilbare  Krankheit  des  Gehirns,  bei  der  das
Bewusstsein  des  Pferdes  herabgesetzt  ist;

8)  Dmpfligkeit  (DOampf,  Hartschlägi  keit.  Bauchschlugigkeit)  mit  einer  Gewlhrfrist
  von  viersehn  Tagen;  als  Dümpfigkeit  int  anzusehen  die  Atembeschwerde,
  die  durch  oinen  chronischen,  unheilbaren  Krankheitszustand  der
Lungen  odor  dos  Herzens  bewirkt  wird;

4)  Kehlkopfpfeifen  (Dlaiterdarf  Hartchnaufigkeit.  Rohren)  mit  einer  Gewshrfrist
  von  viersehn  Tagen;  als  Kehlkopfpfeifen  ist  anzusehen  die  durch  einon
chronischen  und  unheilbaron  Krankheitszustand  des  Kehlkopfs  oder  der  Luftröhre
  vorursachte  und  durch  ein  hörbares  Gerüusch  gekennzeichnete  Atemstöorung;


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