Erläuterungen

8  407  4)  Auch  Rückkauf  genannt.  —  Der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
  Sachen  mit  Gewährung  des  „Rückkaufsrechtes“  gilt  nach  §  34
Abs.  2  Gewerbeordnung  als  Pfandleihgewerbe  und  unterliegt  den  diesbezüglichen
  Vorschriften  der  Gewerbeordnung.  vgl.  E.  94.  §  38  Abs.  2  Gewerbeordnung
  bestimmt:  „Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb  (den  gewerbsmäßigen
  Ankauf  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts)
handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe  des  Darlehens,
der  Unterschied  zwischen  dem  Kaufpreis  und  dem  verabredeten  Rückkaufsreis

  als  bedungene  Vergütun  8  für  das  Darlehen  und  die  lbergabe  der
ache  als  Verpfändung  derselben  für  das  Darlehen.“  vgl.  Note  7.

5)  Mit  dieser  einseitigen  „Erklärung“  kommt  also  der  „Wiederkauf=
  um  Abschluß  (vol.  Anhano  1  zu  &amp;  116.  88  100  fl).  Des  „Wieberkaufsrecht“
  kann  abgetreten  werden  und  ist  vererblich.

6)  Die  „Erklärung"“  des  vereinbarten  „Wiederkaufs“  bei  Grundstücken
bedarf  also  nicht  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  (8  313).

7)  Gegen  den  Wiederkauf  als  „Wucherges  e  schützt  §  138.

5*498  8)  Dies  ist  nur  eine  persönliche  Verpflichtung  des  Wiederverkäufers;
nur  an  ihn,  nicht  an  den  Dritten,  an  den  er  die  Sache  weiter  veräußert
hat,  kann  sich  der  Wiederkäufer  halten;  an  den  Dritten  selbst  dann  nicht,
wenn  der  Dritte  das  Wiederkaufsrecht  „kannte“.  Aus  dieser  Natur  des  Wiederkaufsrechts
  folgt  daß  es,  wenn  der  betreffende  Gegenstand  im  Weg  der

wangsvollstreckung  veräußert  wird,  bei  dem  Zwangsverkaufe  keine  Berückchtigung
  findet;  in  solchen  Fällen  bleibt  dem  iederka  ufsberechtigten  unter
mständen  nur  ein  „Schadensersatzanspruch“  gegen  den  Verpflichteten  8  498
2,  499).  —  Bei  Er  undstücken  kann  sich  jedoch  der  zum  Wiederkauf  Behtigte
  dadurch  schützen,  daß  er  bei  der  Auflassung  des  Grundstücks  an  den
Käufer  für  sich  eine  „Vormerkungz  eintragen  läßt  „zur  Sicherung  seines
Anspruchs  auf  Wiedereinräumung  des  Eigentums  an  dem  Grundstück“  unter
den  Bedingungen  der  Wiederkauf-Vereinbarung  (§  883).  —  Über  Wiederkauf
bei  Rentengütern  in  Preußen  vgl.  Pr.  AG.  29.

8  499  8)  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7  („verfügt“).

½  i  Vermeidung  der  Folgen  der  88  325,  326.  vgl.  8  440.

8  500  11)  88  256—258,  273,  274.

5)  periodlsche  Augenentsündung  (innere  Augenentztndung,  Mondblindheit)
mit  einer  Gewlhrfrist  von  viersebn  Tagen;  als  periodische  Augenentsündung
  ist  anzusehen  die  auf  inneren  Einwirkungen  beruhende,  entzündliche
Veränderung  an  den  inneren  Organen  des  Auges;

6)  Koppen  (Krippensetzsen,  Aufsetzen,  Froikoppon,  Luftschnappen,  Windschnappen)
mit  einer  Gewlhrfrist  von  vierzszehn  Tagen;:

II.  bei  Rindvich:

)  tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  eine  allgemeine
Beeinträchtigung  des  Nahrzustandes  dos  Tieres  herbeigeführt  ist,  mit  einer
Gewlhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

2)  Lungenseuche  mit  einer  Gewlhrfrist  von  achtundswansig  Tagen;

III.  bei  Schafen:
Rände  mit  einer  Gewlhrfrist  von  viersechn  Tagen;
IV.  bei  Schweinen:

)  Rotlauf  mit  einer  Gewlhrfrist  von  drei  Tagen;

2)  Schweineseuche  (einschliesslich  Schweinopest)  mit  einer  Gewlhrfrist  von
sehn  Tagen.

Für  den  Verkauf  solcher  Tiere,  die  alsbald  geschlachtet  werden  sollen  und
bestimmt  sind,  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  zu  dienen  (Schlachttiere),
gelten  als  Hauptmlingel:

I.  bei  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maultieren:
Rotsx  (Wurm)  mit  einer  Gewlhrfrist  von  vlerzehn  Tagen;
II.  bei  Rlndvich:

tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  mehr  als

die  Hlfte  des  Schlachtgewichts  nicht  oder  Dnur  unter  Beschräünkungen

als  Nuahrungsmittol  für  Menschen  geeignet  ist,  mit  einer  Gewlhrfrist  von

vlerzehn  Tagen;  ·

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