Wiederkauf  *496—502

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Untersuchung  des
Gegenstandes  zu  gestatten.

8  496.  Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht  gekauften
Gegenstandes  kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  und  in  Ermangelung
  einer  solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer  dem  Käufer  von  dem
Verkäufer  bestimmten  angemessenen  Frist  erklärt  werden.  War
die  Sache  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Probe  oder  der  Besichtigung
übergeben,,  so  gilt  sein  Schweigen  als  Billigung.

2.  Wiederkauf.“)

497.  Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage  das  Recht

iederkaufs  vorbehalten,  so  kommt  der  Wiederkauf  mit  der  Erklärung
  des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht
  ausübe,  zustande.5)  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den
Kaufvertrag  bestimmten  Form.“)

Der  Preis,  zu  welchem  verkauft  worden  ist,  gilt  im  Zweifel
auch  für  den  Wiederkauf.  7)

§  498.  Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Wiederkäufer
den  gekauften  Gegenstand  nebst  Zubehör  herauszugeben.“)

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  eine  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  des  gekauften  Gegenstandes  verschuldet  oder  den  Gegenstand
wesentlich  verändert,,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich.  Ist  der  Gegenstand  ohne  Verschulden
des  Wiederverkäufers  verschlechtert  oder  ist  er  nur  unwesentlich
verändert,  so  kann  der  Wiederkäufer  Minderung  des  Kaufpreises
nicht  verlangen.

§  499.  Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Auslbung  des  Wiederkaufsrechts
  über  den  gekauften  Gegenstand  verfügt,)  so  ist  er  verpflichtet,
die  dadurch  begründeten  Rechte  Dritter  zu  beseitigen:%)
Einer  Verfügung  des  Wiederverkäufers  steht  eine  Verfügung  gleich,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§  500.  Der  Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,  die  er
auf  den  gekauften  Gegenstand  vor  dem  Wiederkaufe  gemacht  hat,  insoweit
  Erfatz  verlangen,  als  der  Wert  des  Gegenstandes  durch  die  Verwendungen
  erhöht  ist.  Eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  herauszugebende
  Sache  versehen  hat,  kann  er  wegnehmen.1)

501.  Ist  als  Wiederkaufspreis  der  Schätzungswert  vereinbart,
den  der  gekaufte  Gegenstand  zur  Zeit  des  Wiederkaufs  hat,  so  ist  der
Wiederverkäufer  für  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  die  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des
Gegenstandes  nicht  verantwortlich,  der  Wiederkäufer  zum  Ersatze  von
Verwendungen  nicht  verpflichtet.

*  502.  Steht  das  Wiederkaufsrecht  mehreren  gemeinschaftlich  zu,
so  kann  es  nur  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Be-—

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