503
8  504

8  505

l506

Erläuterungen

12)  durch  Vertrag.

13)  §§  504  ff.  handeln  von  dem  zwischen  den  Vertragschließenden  versönlich
  wirkenden,  obligatorischen  Verle.  ##re  te.  Der  zum  Vorkaufe  „Berechtigte“
  A  kann  sich  nur  an  denjenigen  halten,  der  infolge  „Vertrags"“  (oder
auch  infolge  letztwilliger  Verfügung  eines  anderen)  der  per  fönli  „Verpflichtete“
  ist,  dem  A  den  Hegenstand  vor  einem  Dritten  zu  verkaufen.  An
den  Dritten,  an  den  der  „Verpflichtete“  den  Gegenstand  unter  RNichtbeachtung
  des  Vorkaufsrechts  des  A  Frtanft.  kann  sich  A  selbst  dann
nicht  halten,  wenn  der  Dritte  das  „Vorkaufsrecht"  des  A  kannte.  vgl.
Anhang  1  zu  8  241  unter  1  zu  B.—  Der  Vertrag  durch  den  ein  „Vorkaufsrecht"
behügl  eines  Grundstücks  „„begründet“  wird,  bedarf  der  Form  des  §  313,
die  Erklärung  der  „Ausübung  des  Vorkaufsrechts“  dagegen  nicht;  vgl.
§  505  und  Note  6  zu  §  497.  —  Das  ##  Dritte  wirksame,  der  Eintra  ung  n
das  Grundbuch  bedürftige,  dingliche  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken  bchan  In

1094  ff.  Das  bezüglich  eines  „Grundstücks“  durch  „Vertrag“  begründete
orkaussrecht  trägt  die  Verpflichtung  zur  Eintragung  des  Oinglichen)
Vorkaufsrechts  in  das  Grundbuch  mangels  besonderer  Vereinbarung  nicht
ohne  weiteres  in  sich.  —  Ein  gegen  Dritte  wirksames  (dingliches)
Vorkaufsrecht  an  beweglichen  Sachen  gibt  es  nicht,  sondern  nur  das
Ersöulich-  der  504  ff.  vgl.  Note  8  zu  §  498.  —  Über  das  gesetzliche  Voraufsrecht
  der  Miterben  88  2034,  2035.  Auch  in  den  aufrecht  erhaltenen
Landesgesetzen  kommen  gesetzliche  Vorkaufsrechte  vor,  z.  B.  im  Bergrecht,  im

Enteignungsrecht.  E.  67,  109.
11)  Das  „Vorkaufsrecht“  kann  also  nicht  ausgeübt  werden,  wenn  der

Verpflichtete  den  Gegenstand  „verschenkt“  usw.
visich  ßenß  ch  n  sich  „bereit“  erklärt  hat,

15)  Es  genügt  also  nicht,  daß  ein
zu  kaufen  (vyl.  die  ergänzende  Vorschrift  des  SnnPP

10)  vgl.  Noten  5  und  6.  —  Beispiel:  A  ist  Eigentümer  eines  Bildes  von
Böcklin.  Aus  Anlaß  eines  anderen  Kaufgeschäfts  räumt  er  durch  Vertrag  vom
2.  Norember  dem  B  ein  Vorkaufsrecht  bekügglich  dieses  Bildes  ein.  Am  24.  Dezember
  verkauft  A  das  Bild  an  C  für  50  000  Mk.,  und  C  kauft  es,  wie  er  darf,
obgleich  er  das  Vorkaufsrecht  des  B  kennt.  vgl.  Note  13.  B,  der  an  demselben
Tage  davon  erfährt  (auf  die  Mitteilung  gemäß  §  510  Rrandh  er  nicht  zu  war-*
  /  „erklär!“  noch  am  24.  Depenbrr  dem  A,  daß  er  „das  Vorkaufsrecht  ausübe“.
  Dann  hat  gemäß  §  505  Abs.  2  auch  B  das  Bild  für  50  000  Mk.  gekauft.
Es  liegen  also  zwei  Kaufverträge  vor.  Sowohl  B  wie  C  haben  gegen  A
den  Anspruch  aum  „Übergabe“  des  Bildes.  4A  hat  es  in  der  Hand,  welchem  von
beiden  er  den  Vertrag  erfüllen,  ob  er  das  Bild  dem  Boder  dem  C  übergeben
will.  Wenn  er  dem  B  übergibt,  kann  C  immer  noch  auf  „Übergabe“  und,  wenn
diese  nicht  zu  erlangen  auf  „Schadensersatz“  klagen;  wenn  A  das  Bild  dem  ẽ
übergibt,  hat  8  auf  Grund  seines  „Vorkaufsrechts“  dieselben  Rechte.  Wenn
A  te  lich  ist  und  sich  vor  Klagen  schů  en  will,  wird  er  also  beim  Verkaufe  des
Bildes  an  C  diesem  von  dem  Vorkaufsrechte  des  B  „Mitteilung“"  machen  und
den  Kauf  mit  C  unter  den  „Bedingungen“  des  8  506  absclieszen.  denn  zwischen
A  und  C  sind  diese  „Bedingungen“  natürlich  wirksam.  vgl.  Note  17.

17)  d.  h.  dem  Verkauseberechtigten  gegenüber  liegt  ein  unbedingter
Kauf  vor,  und  dieser  kann  das  Vorkaufsrecht  deshalb  gemäß  §  504  ausüben.
Wäre  die  Bedingung  dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  „wirksam“,  so  käme
er  nie  zum  „Vorkaufe“,  d.  h.  der  Verpflichtete  könnte  das  Vorkaufsrecht  immer
vereiteln.  vgl.  Note  16.

III  bei  Schafen:  -
Insoweit-eWassenschtmiteinekGewsluskklstvonvlcksehnIsuals
  allgemeine  Wassersucht  ist  anzusehen  der  durch  eine  innere  Erkrankung
gier  durch  ungenügende  Ernährung  herbeigoführte  wassorstchtige  Zustand  des.

leischos;

IV.  bei  Schwelnen:

1)  tuberkulöse  Erkrankung  unter  der  in  der  Nr.  II  bezeichneten  Voraussetzung
  mit  einer  Gewklhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

2)  Trichinen  mit  einer  Gewlhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

3)  Finnen  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen.

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