Vorkauf  *503—509

rechtigten  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so
find  die  übrigen  berechtigt,  das  Wiederkaufsrecht  im  ganzen  auszuüben.

§  503.  Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis
zum  Ablaufe  von  dreihig,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablaufe
  von  drei  Jahren  nach  der  Vereinbarung  des  Vorbehalts  ausgeübt
werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt  so  tritt  diese
an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

3.  Vorkauf.)

§  504.  Wer  in  Ansehung  eines  GEegenstandes  zum  Vorkaufe  berechtigt
  ist,  kann  das  Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der  Verpflichtete
mit  einem  Dritten  einen  Kaufvertrag:g  über  den  Gegenstand
  geschlossen  hat.)

§  505.  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Verpflichteten.  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für
den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.  "

Mit  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  kommt  der  Kauf  zwischen
dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  unter  den  Bestimmungen
  zustande,  welche  der  Verpflichtete  mit  dem  Dritten  vereinbart
  hat.)

§  506.  Eine  Vereinbarung  des  Verpflichteten  mit  dem
Dritten,  durch  welche  der  Kauf  von  der  Nichtausübung  des  Vorkaufsrechts

  abhängig  gemacht  oder  dem  Verpflichteten  für  den  Fall  der
Ausübung  des  Vorkaufsrechts  der  Rücktritt  vorbehalten  wird,  ist  dem

Vorkaufsberechtigten  gegenüber  unwirksam.17)

§  507.  Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage  zu  einer  Nebenleistung
  verpflichtet,  die  der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken
außerstan  de  ist,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  statt  der  Nebenleistung
  ihren  Wert  zu  entrichten.  Läßt  sich  die  Nebenleistung  nicht
in  Geld  schätzen,  so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
aMusgeschlossen;  die  Vereinbarung  der  Nebenleistung  kommt  jedoch
nichtin  Betracht,  wenn  der  Vertrag  mit  dem  Dritten  auch  ohne
sie  geschlossen  sein  würde.

§  508.  Hat  der  Dritte  den  Gegenstand,  auf  den  sich  das  Vorkaufsrecht
  bezieht,  mit  anderen  Gegenständen  zu  einem  Gesamtpreise
gekauft,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  einen  verhältnismäßigen  Teil
des  Gesamtpreises  zu  entrichten.  Der  Verpflichtete  kann  verlangen,  daß
der  Vorkauf  auf  alle  Sachen  erstreckt  wird,  die  nicht  ohne  Nachteil  für
ihn  getrennt  werden  können.

§  509.  Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der  Kaufpreis  gestundet
  worden,  so  kann  der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung
nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  er  für  den  gestundeten  Betrag  Sicherheit
  leistet.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vorkaufs,  so  bedarf  es  der
Sicherheitsleistung  insoweit  nicht,  als  für  den  gestundeten  Kaufpreis
die  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke  vereinbart  oder  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  eine  Schuld,  für  die  eine  Hypothek  an
dem  Grundstücke  besteht,  übernommen  worden  ist.

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