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Erläuterungen

18)  §  121.
10)  betrifft  die  sogen.  antezipierte  Erbfolge.

20)  Der  Tausch  unterscheidet  sich  vom  „Kauf“  dadurch,  daß  er  nicht  wie
letzterer  auf  Leistung  eines  Gegenstandes  gegen  Zahlung  von  Geld  (Kaufpreis),
  sondern  auf  Leistung  eines  Gegenstandes  gegen  Leistung  eines  anderen.
  Gegenstandes  “  ist.  n,  Rechte  an  Sachen  und  Forderungen
können  gegen  einan  zausgctauscht.  werden.  Die  Bedeutung  des  §  515  ist,
daß  beim  „Tausch“  j  der  Vertragschließende  in  Ansehung  der  „seiner-=—
  its.  verspr  nell  vel  tung  gleich  einem  „Verkäufer“,  in  Ansehung

r  „ihm“  versprochenen  Leistung  gleich  einem  „Käufer“  zu  Heurtei  en  ist.

1)  EWusnt  über  Spntungen  finden  sich  noch  an  vielen  anderen
Stellen.  Sachregister  „Schenkung  r  das  Familienleben  von  beonders
  pra  17—ê  utung  *  **  v65  Abt.  24  1429,  1618.  Das  in  manchen
rüheren  Rechten  enthaltene  „Verbot  der  Spe  nkungen  unter  E  atten“
ist  *7  —  über  Schenkungen  an  juri  ersonen,  Mi  lr  eder  reli-Ausländer

  86—88  und  die  ie  38  abgedruckten  Aus-4t
  —  Besondere  Vorschriften  über  5  elohnende

u#n  7  Tie  in  früheren  Rechten)  gibt  es  nicht  mehr.  —  Über  Schenkungen
  „#e#e  eswegen  E  (Schenkungsversprechen  unter  der  Bedingung,
daß  der  Beschenkte  daen  nker  überlebt).

2)  Ob  na  —#  dd  enr  sseb  timmun  im  einzelnen  alle  „Schenkung“
vorlüegt.  ist  oft  sagen.  Zum  der  „Schenkung“  **-  P°
Shercher  ärmer  wird  („aus  5seinem  Vermö  endbl
slS  Wedaß  Nr  und  c)  daß  der  „Schenker“  die  Ab  st  zr  *
den  Beschenkten  zu  bereichern,  der  „Beschenkte“  die  vbert  *  hat,  sich  zu  bereichern.
  ——  ergeben  die  Worte:  „beide  Teile  müssen  rinig  sein,  dond  dab  die
chenkten  aus  dem  Vermögen  des  Schenker=  bereichern
dun  erscheurten.  erfolgt".  t  wird  der  Gerift  dee  Ser  der  Schenkug  noa  noch
durd  §  517  näher  bestimmt.  —  Nach  dem  Gesagten  liegt  „Schenkung"“  nicht
vor,  wenn  jemand  einem  *—2  gelegentlich  eine  Handlung,  einen
Deenst  unentgeltlich  leikte.  z.  B.  Untelricht,  behhtsrat  erteilt,  einen  Botengang
besorgt,  ärztlich  behande  lt  usw.;  denn  in  allen  diesen  Fällen  erfolgt  keine
uwen  ung  „aus  dem  Vermö  en  des  Schenbere,  er  wird  nicht  ärmer;  nur
ofern  der  Dien  gleistenge  dabei  „Auslage  z.  B.  für  Schreibmaterial,
Schreiberlohn.  o  Arzmeimittel  *—  lient  Schenkung  vor.  Dagegen  ist.
es  „Schenkung“  wenn  die  für  die  vorbezeichneten  Leistungen  zunächst  entktendenen
  hs-  (Denkrar.)  Forderungen  nachträglich  erv4
  werden.  Als  „Schenkung"  (Erlaß  des  Honorars)  wird  es  auch  aufufa
  bin  wenn  ein  Arzt,  Rechtsanwalt  usw.  regelmäßig  und
hewern  einem  anderen  seine  Dienste  unentgeltlich  leistet.  —  Aus
dem  Eaanten  sartt  ferner,  daß  der  Begriff  „unentgeltliche  Zuwendung“
S  1638  usw.)  nicht  ohne  weiteres  —  „Schenkung“,  sondern  der
tere  B  riff  ist.  Häufiges  isbiel.  Der  Eigentümer  eines  neuen  H  auses
der  die  Wohnüngen  darin  vom  1.  Oktober  an  vepmtetel  hat,  gestattet  den  ietern
  bereits  am  15.  September  einzuziehen.  Das  ist  eine  „Unentgeltli  „uwendung“,
  aber  keine  „Schenkung“;  denn  der  Hauswirt  wird  dadur  nicht
ärmer  (die  Wohnungen  stehen  v  berrh.  der  Mieter  wird  in  der  Regel  nicht
reicher,  denn  er  muß  seine  bisherige  Wohnung  doch  bis  1.  Oktober  been.
  —  Ob  eine  „Schenkung“  vorliegt,  wenn  „ohne  Entgelt“  und  ohne  Verichtung
  dazu  ein  Hypothekengläubiger  dem  anderen  den  Vorrang  einräumt,
  jemand  für  einen  anderen  Bürgschaft  leistet  oder  and,  bestellt,
  wenn  ein  Hypothekengläubiger  einen  Teil  (Parzellen)  des  ihm  haftenden
  Grundstücks  aus  dert#  #½  ekarischen  Haft  entläßt,  ist  nur
nach  den  Umständen  des  einze  alls  zu  entscheiden.  Wenn  z.  B.  jemand
einem  Verwandten  dadurch  helfen  will,  daß  er  mit  seiner  auf  dessen  Gut  haftenden
  Hypothek  anderen,  neu  aufzune  hmenden  Hypotheken  den  Vorrang  einräumt,
  #eda  er  aus  seiner  ereh  Stelle  au  lurn  Rangstelle  „rückt“,  die
zweifellos  gar  keine  Sicherheit  mehr  bietet,  so  ist  dies  „Schen-—

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