Tausch  —  Schenkung  z  510  518

§  510.  Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten  den  Inhalt
  des  mit  dem  Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich  18)
mitzuteilen.  Die  Mitteilung  des  Verpflichteten  wird  durch  die  Mitteilung
  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablaufe
von  zwei  Monaten,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablauf
einer  Woche  nach  dem  Empfange  der  Mitteilung  ausgeübt  werden.  Ist
für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an  die  Stelle
der  gesetzlichen  Frist.

§  511.  Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf
einen  Verkauf,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  lnftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen
  Erben  erfolgt.7°)

§  512.  Das  Vorkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verkauf
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

*  513.  Steht  das  Vorkaufsrecht  mehreren  gemeinschaftlich  zu,
so  kann  es  nur  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Berechtigten
  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so  sind
die  übrigen  berechtigt,  das  Vorkaufsrecht  im  ganzen  auszuüben.

§  514.  Das  Vorkauferecht  ist  nicht  übertragbar  und  geht  nicht
auf  die  Erben  des  Berechtigten  über,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
ist.  Ist  das  Recht  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,  so  ist  es  im
Zweifel  vererblich.

IV.  Tausch.#

§  515.  Auf  den  Tausch  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf
entsprechende  Anwendung.

Sweiter  Titel.  Schenkung.)

§  516.  Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand  aus  seinem  Bermõgen
  einen  anderen  bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide  Teile  darüber
einig  find,  daß  die  Zuwendung  unentgeltlich  erfolgt.:):)

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen  des  anderen  erfolgt!)
  so  kann  ihn  der  Zuwendende  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  aurffordern.)
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,  wenn
nicht  der  andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.  Im  Falle  der  Ablehnung  kann
die  Herausgabe  des  Zugewendeten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert  werden.)

§  517.  Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  jemand  zum  Vorteil
  eines  anderen  einen  Vermögenserwerb  unterläßt  ?)  oder  auf  ein
angefallenes,  noch  nicht  endgültig  erworbenes  Recht)  verzichtet  oder
eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtnis  ausschlägt.

8  518.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung
schenkweise  versprochen  wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  des  Versprechens  erforderlich..)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein

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