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Erlänterungen

kung“;  dagegen  ist  es  nicht  Schenkung,  wenn  ein  Hypothekengläubiger  zugun
  ten  eines  nur  zur  ersten  Stelle  errichbare  Land  Gkaftsvarlepene  arf
zweifellos  nob  sichere  zweite  Stelle  rückt.  —  Ein  aus  „Schenk  un  5
und  „Kauf“  zufammengesettes  Geschäft  liegt  z.  B.  vor,  wenn  A  sein  Gut
keinem  Sohne  B  für  60  000  Mk.  verkauft,  obgleich  beide  darüber  „einig“  sind,

das  Gut  einen  Wert  von  mindestens  100  000  Mk.  hat;  denn  dann  uind  sie
En-  einig,  daß  der  Mehrwert  von  40  000  Mk.  eine  „unentgeltliche“.  den  B  pbereichernde
  Zuwendung  „aus  dem  Vermögen“  des  A  sein  soll.  Wenn  ste  dagegen
  vit  *|7  einig.  ind.  daß  das  Gut  mehr  als  60  000  Mk.  wert  sei,  so  liegt
nur  vor,  9  wenn  das  Gut  80  000  Mk.  wert  ist.  heis
sind  zug  h  „billigen“  Käufe  von  dem  egriff  der  „Schenkung“  ausgeschlosse

Inwieweit  „ussstatlung  Mitgift  an  Kinder  als  „Schenkung“  anzuse
bestimmt  §  1624.  Über  dies  praic  wichtige  Frage  ,  ob  das  Mitgiftver  prechen
der  Eltern  der  Braut  an  räutigam  der  Lene.  ein  „Schenkungsversprechen“
  sei  und  deshalb  zu  seiner  Klagbarkeit  der  gerichtl  lichen  oder  notariellen
  Form  bedürfe  (8  5),  vgl.  Note  19  zu  §  1624.

3)  Die  Vorschrift,  daß  beide  Teile  über  die  „Unentgeltlichbeit“  der
wendung  „einig“  sein  müssen  in  Verbindung  mit  §  516  2  er  rgibt,  2n  s0
***r  #  1  en  Vertrag  ist,  der  des  „Angebots“  und  der  „Ann  me

Schenku  en  an  „Geschäftsunfähige  e“  „und  in  der  Gesch  Fari:
ens  eit  eschränktei  vgl.  Note  6  zu  §  105  und  Anhang  10  4  8  107.
—  Man  unterscheidet:  a)  das  Schenkungsversprechen;  hierüber,  insbesondere
  über  dessen  46  —  538,  hert  n  coort  ohne  vorheriges  Versprechen.
vollzogene  Schenkung  diese  bedarf  keiner  Form,  sie  kann
B  oder  —  S##l  r  e  uoschekane  erfolgen;  z.  B.  der  Gläubiger  legt
seinem  Schuldner  den  von  de  m  erhaltenen  Schuldschein  auf  den  Geburtstagstisch
  —  uben  die  Art  der  Vollziehung  der  „Schenkung“  Note  10.

)  z.  B.  der  Onkel  hat  heimlich  die  Schulden  seines  Neffen  bezahlt
267),  —  die  Dienerin  einer  Sängerin  hat  das  ein  Armband  enthaltende
ostpa  et  eines  Verehrers  angen  Zommen.  n  beiden  Fällen  liegt  „Schenung“
  erst  vor  wenn  der  Kei  die  Sängerin  die  „Annahme  erklärt“
haben  oder  nach  ð  516  Abs.  2  8  s  unnchmen  gelten“.
Bis  zur  „Annahme  ist  die  Sache  in  der  Schwebe.
§  812  ff.,  818,  820.
z.  B.  es  st  eine  Belo  nung  u-  auf  die  Anzeige  eines  Diebes;
und  B  haben  hen,  daß  hlen  hat;  der  wohlhabende  l
ê—7½  es  aber  dem  armen  B,  di  Fack  h  nzeige  zu  erstatten  und  die  Belohnung
  zu  verdienen.
W  B.  ein  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung“  angefallenes  Recht
vor  Eintt  ti  der  Bedingung.  §  158

)#S  125,  128  nebst  Noten.  Die  Form  ist  gewahrt,  wenn  der  Schenker
das  Versprechen  in  gerichtlicher  oder  notarieller  2  erklärt  hat;  die  Annahme
  kann  ermless  also  auch  stillschweigend  erfolgen.  Wenn  jedoch  für  den
„Vertrag“  anderweitig  eine  bestimmte  6  vorgeschrieben  ist,  so  muß  auch
die  „Annahme“  in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgen,  z.  B.  bei  Schenkungsverträgen
  über  ein  Grundstück  (8  313),  Schenkung  einer  Erbschaft
(88  2385,  2371),  in  den  Fällen  der  88  311,  312.
10)  also:  l  Übergabe  der  geschenkten  beweglichen  Sache
6  §  929  Fan  durch-  Auflassung  d  geschenkten  Grundstücks  (88  313,  925),  durch
btretun  7  8  utten  Forderung  usw.,  durch  Erla  einer
Schuld  ¾l  .  r  rhentwerfe  ,  die  schenkweis
rung  (lübergabe  1#  S—  uchs  mit  Dder  ausdrücklichen  oder  still-—

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