Schenkung  §  519—524

Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntnis  der  in
den  88  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise  erteilt  wird,  von  dem
Versprechen  oder  der  Anerkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.10)

§  519.  Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung  eines  schenkweise
  erteilten  Versprechens  zu  verweigern,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  das  Versprechen  zu  erfüllen,
  ohne  daß  sein  standesmäßiger  11)  Unterhalt  oder  die  Erfüllung
der  ihm  kraft  Gesetzes  bobliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
wird.18)

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten  zusammen,  so
geht  der  früher  entstandene  Anspruch  vor.

§  520.  Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden  Leistungen
bestehende  Unterstützung,  so  erlischt  die  Verbindlichkeit  mit  seinem  Tode,
sofern  nicht  aus  dem  Versprechen  sich  ein  anderes  ergibt.:")

§  521.  Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrläffigkeit
zu  vertreten.")

§  522.  Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  ist  der  Schenker  nicht
verpflichtet..5)

*  523.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Mangel
im  Nechte,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.5)

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenstandes  versprochen,
den  er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,
  wenn  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
  gewesen  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
ist.  Die  für  die  HSewährleistungspflicht  des  Verkäufers
geltenden  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,  der  8§  434  bis  437,  des  §  440
Abs.  2  bis  4  und  der  8§§  441  bis  444  finden  entsprechende  Anwendung.

§  524.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Fehler
der  verschenkten  Sache,  17)  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer  nur  der  Gattung  nach
bestimmten  Sachets)  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn  die  geleistete  Sache  fehlerhaft
und  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt  gewesen
  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  ist,  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine  fehlerfreie
geliefert  wird.  Hat  der  Schenker  den  Seler  arglistig  verschwiegen,
so  kann  der  Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien  Sache
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche
  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen  Fehler  einer
verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.°)


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