Schenkung  §  525—529

§  525.  Wer  eine  Schenkung  unter  einer  Auflage  macht,#%)  kann
die  Vollziehung  der  Auflage  verlangen,  wenn  er  seinerseits
geleislet  hat.

Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage  im  öffentlichen  Interesse,.
  so  kann  nach  dem  Tode  des  Schenkers  auch  die  zuständige  Behörde
  die  Vollziehung  verlangen.1)

§  526.  Soweit  infolge  eines  Mangels  im  Rechte  oder  eines
Mangels  der  verschenkten  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
die  Höhe  der  zur  Vollziehung  der  Auflage  erforderlichen  Aufwendungen
nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die  Vollziehung  der  Auflage
zu  verweigern,  bis  der  durch  den  Mangel  entstandene  Fehlbetrag  ausgeglichen
  wird.  Vollzieht  der  Beschenkte  die  Auflage  ohne  Kenntnis  des
Mangels,  so  kann  er  von  dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung
verursachten  Aufwendungen  insoweit  verlangen,  als  sie  infolge  des
Mangels  den  Wert  der  Zuwendung  übersteigen.

*  527.  Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  ::)  die  Herausgabe  des  Geschenkes  unter  den  für  das  Rücktrittsrecht
  bei  gegenseitigen  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  :2)  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherungs)  insoweit  fordern,  als  das
Geschenk  zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  Dritter  berechtigt
ist,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.

§  528.  Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung  der  Schenkung
auPerstande  ist,  seinen  standesmäßigen  25)  Unterhalt  zu  bestreiten  und
die  ihm  seinen  Verwandten,  seinem  Ehegatten  oder  seinem  früheren  Ehegatten
  gegenüber  g  esetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
  kann  er  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.:23a)  Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  für  den  Unterhalt  erforderlichen  Betrags  abwenden.
  Auf  die  Verpflichtung  des  Beschenkten  finden  die  Vorschriften
  des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltende  Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle  des  Todes  des  Schenkers
auch  die  Vorschriften  des  §  1615  entsprechende  Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte
nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.2)

§  529.  Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat  oder  wenn
zur  Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung  des  geschenkten
  Gegenstandes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Das  gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstan  de  ist,  das  Geschenk  herauszugeben,
  ohne  daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt  oder  die  Erfüllung
  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltspflichten
gefährdet  wird.)

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