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§  331  7

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l535

Erlänterungen

28)  Andere  Widerrufsgründe  kennt  das  BGB.  nicht.  Ob  der  Tatbestand
„groben  Undanks“  vorliege,  hat  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  zu
entscheiden:  (Körperverletzungen,  schwere  Ehrenkränkungen,  midersechtkiche
Herbeiführung  der  Entmündigung  des  Schenkers,  wissentlich  falsche  Anschuldigung,
  erheblicher  Betrug,  Diebstahl  oder  Unterschlagung  E##  den  Schenker
usw.).  —  Über  die  dem  Pflichtte  laberechtigten  zustehenden  Rechte  wegen  Verletzung
  des  Pflichtteils  durch  Schenkungen  des  Erblassers  88  2325  ff.,  2329
über  das  Rücdforderungsrecht  des  Vertragserben  §  2287,  über  den  iderru#
von  Schenkungen  bei  bescheidungen  §  1584,  über  die  Rückforderung  von
Brautgeschenken  §  1301.  —  Uber  die  Anfechtung  von  Schenkungen  seitens  der
EGläubiger  des  enkers  §  32  KO.  und  Anfechtungsgesetz  8  38  und  "  vom
21.  Juli  1879  und  20.  Mai  1898.

20)  Hat  der  Schenker  selbst  bereits  bei  seinen  Lebzeiten  widerrufen,  so
ht  die  Rückforderungsklage  natürlich  auf  die  Erben  über.

-30)  vgl.  Anhang  1  zu  §  116  und  §8  130—132.

21  ¾  812  ff.,  818,  819.
32  e  Verzeihung  braucht  nicht  ausdrücklich,  sie  kann  auch  durch
schlüssige  Handlungen  geschehen  und  braucht  nicht  unmittelbar  dem  Beschenkten
gegenüber  zu  erfolgen.  .

ssz.B.Geburtstags-,Hochzeits-,Weihnachckggeichente,belonendeGeschenke

  für  geleistete  Dienste  (an  den  Arzt,  den  Verteidiger  usw.),  „Mitgebrachtes“
  von  der  Reise,  Trinkgelder  usw.  Über  Geschenke  an  Dienstboten  enthalten
.  88  34,  36  der  Preußischen  Gesindeordnung  von  1810  einige  besondere

mmungen.

1)  I.  vgl.  Note  1  zu  §  433.  —  Miete  und  Pacht  sind  „gegenseitige
Verträge“;  es  finden  also,  abgesehen  von  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere

320—327  Anwendung,  soweit  nicht  535  ff.  ein  anderes  betimmen.
  —  Wegen  der  vor  1.  Januar  1900  geschlossenen  Miet=  und  Pachtverrätge
  E.  171,  172.  —  Mieter  und  Pächter  find  unmittelbare  Besitzer,  —  Vermieter
  und  Verpächter  sind  mittelbare  Besitzer  der  vermieteten  (verpachteten)
Sache  88  854  ff.,  868.  —  über  Miete  und  Pacht  im  Konkurse  des  Mieters
(Löchter)  und  des  Vermieters  (Verpächters)  §§  19—21  KO.  —  Über  Miete
7*"  i  bei  der  —  und  Zwangsverwaltung  von  Grunden


9,  21,  57,  152,  183  3

II.  Miet-  und  tverträge  sind  formfrei;  jedoch  enthalten  566,  580.
581  Abs.  2  wichtige  Einschränkungen  dieses  Grundsatzes  7  —  von
Grundstücken,  Wohnräumen  und  anderen  Näumen  und  die  Pacht  von  Grundstücken.
  Wenn,  ohne  de  hiernach  nötig  ist,  die  Parteien  Beurkundung
  des  Miet=  oder  chtvertrags  verabreden,  z.  B.  bei  der  Miete
einer  Sommerwohnung  auf  6  Monate,  so  kommen  88  125  Satz  2,  154  Abs.  2
in  Betracht.

III.  Miete  und  Pacht  begründen,  wie  hervorzuheben,  nur  ein  perfönliches
  Schuldverhältnis  zwischen  Vermieter  und  Mieter.  Dritten  egenüber
wirken  sie  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen.  Kauf  bricht  nicht  Miete.  vgl.
Anhang  1  zu  9  241  unter  I  zu  B,  88  571  ff.  und  betreffend  das  „Ddingliche“
Wohnungesrecht  §  1093.

IV.  Der  Unterschied  zwischen  Miete  und  Pacht  besteht  nach  *s  581
darin,  a)  daß  Gegenstand  der  „Miete“  nur  körperliche  enstände

„Sachen“,  §  90)  sein  können,  Gegenstand  der  „Pacht“  dagegen  auch
echte;  z.  B.  die  Ausübung  des  Nießbrauchsrechts,  die  Ausnutzung  eines
Patents,  ein  ganzes  Handelsgeschäft  (822  H.),  Restaurationsgeschäftte
  usw.  können  verpachtet  werden,  b)  namentlich  aber  darin,  daß
gtenstand  der  „Miete“  nur  der  „Gebrauch“  der  vermieteten  Sache,
Gegenstand  der  „Pacht“  der  Gebrauch  und  außerdem  der  „Fruchtgenuß“
  des  verpachteten  Gegenstandes  sind.  vgl.  Note  1  zu  §  581.  «

Unterschied  zwischen  Miete  und  Leihe:  erstere  entgeltlich  (8  535),
letztere  Uunentgeltlich  (8§  598).

Miet  2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  535  (Über  Wesen,  Inhalt  und  Gegenstand  der
iete).

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