Miete  98  530—538

8  530.  Eine  Schenkung  kann  widerrufen  werden,  wenn  sich  der
Beschenkte  durch  eine  schwere  Verfehlung  gegen  den  Schenker  oder  einen
nahen  Angehörigen  des  Schenkers  groben  Undankes  schuldig  macht.:s)

Dem  Erben  des  Schenkers  steht  das  Recht  des  Widerrufs
nur  zu,  wenn  der  Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich  den  Schenker
getötet  oder  am  Widerrufe  gehindert  hat.?)

§  531.  Der  Widerruf  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Beschenkten.0)

Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  kann  die  Herausgabe  des  Geschenkes
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gefordert  werden.:)

§  532.  Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker  dem
Beschenkten  verziehen  hats:)  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Widerrufsberechtigte  von  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
seines  Rechtes  Kenntnis  erlangt  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist.
Nach  dem  Tode  des  Beschenkten  ist  der  Widerruf  nicht  mehr
zulässig.

§  533.  Auf  das  Widerrufsrecht  kann  erst  verzichtet  werden,  wenn
der  Undank  dem  Widerrufsberechtigten  bekannt  geworden  ist.

§  534.  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird,o)  unterliegen
nicht  der  Rücksorderung  und  dem  Widerrufe.

Dritter  Titel.  Miete.  Vacht.')
I.  Miete.

§  535.  Durch  den  Mietvertrag  wird  der  Vermieter  verpflichtet,
dem  Mieter  den  Gebrauch  der  vermieteten  Sache  während  der  Mietzeit
zu  gewähren.-)  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  dem  Vermieter  den  vereinbarten
  Mietzins  zu  entrichten.5)  )

§  536.  Der  Vermieter  hat  die  vermietete  Sache  dem  Mieter  in
einem  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten  Zustande  zu  überlassen
  und  fie  während  der  Wietzeit  in  diesem  Zustande  zu  erhalten.5)

§  537.  )  Ist  die  vermietete  Sache  zur  Zeit  der  Überlas-=sung
  an  den  Mieter  mit  einem  Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit  zu
dem  vertragsmäßigen  Gebrauch7)  aufhebt  oder  mindert,“)  oder  entsteht
im  Laufe  der  Miete  ein  solcher  Fehler,  so  ist  der  Mieter
für  die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit  ausgehoben  ist,  von  der
Entrichtung  des  Mietzinses  befreit,  für  die  Zeit,  während  deren  die
Tauglichkeit  gemindert  ist,')  nur  zur  Entrichtung  eines  nach  den
88  472,  473  zu  bemessenden  Teiles  des  Mietzinses  verpflichtet.10)

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte  Eigenschaft  fehlt  11)  oder
sräter  wegsällt.  Bei  der  Vermietung  eines  Grundstücks  steht  die  Zusicherung
  einer  bestimmten  Größe  der  Zusicherung  einer  Eigenschaft
gleich.“)

§  538.  Ist  ein  Mangel  der  im  §  537  bezeichneten  Art  15)  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrags  vorhanden  11/)  oder  entsteht  ein
solcher  Mangel  später  infolge  eines  Umstandes,  den  der  Vermieter

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