Erläuterungen

v  9  vgl.  Anhang  3  zu  §  535  (Über  Mietzins  —  Vorleistungspflicht  des
ermieters).
*)  ogl.  Anhang  4  zu  §  535  (Aus  Miete,  Pacht,  Kausz  Dienstvertrag,
en

Werwweittan  zusammengesetzte  Verträge,  z.  B.  Aufnahme  von  onären).
8  536  5)  vgl.  Auhang  5  zu  §  536  (uscht  über  die  Rechte  des  Mieters,  wenn
Vermieter  nicht  erfüllt).
8  337  „  Während  4#  von  der  Gewährleistungspflicht  des  Vermieters  wegen
im  r  andelt,  ordnen  die  §§  537—540  die  Emssrleitungopssi
Lermieter=  wegen  Mäng  el  der  Sache.  vgl.  Anhang  5  zu  §  536  unter

**  8  545  Abl.  2  leinsche######,  seuce  2  erjährung).  Die  Gewährê
  W2  teht  ohne  Rücksicht  darau  den  Vermieter  ein  erschuh
tri  erschulden  des  Vermieters  gelten  außerdem  §8  276  ff.,  280  ff.
7  den  Sprchrleisengzransrichen  hat  der  Mieter  immer  den  Auspruch
uf  Erfüllun  gemäl  8  536  und  das  Kündigungsrecht  aus  §  542.  Wenn  der
eter  den  der  Mietsache  (physische  Fehler  und  Fehlen  zunesicherter
nschaften  vgl.  n  n923u§459kennta)betVettrag-fchluß,bAlbergme
  der  Sache  539.  Unter  Umständen  it  Unterlassun  l  eines  Vorbehalts
als  Ver  n  eache  au  mims  auszulegen,  z.  B.  wer  eine  Wohnung  in  chalte
Neubau  kuertet.  wird  sich  bis  einem  gewissen  Grade  die  erfahrungsmäßig
damit  verbundenen  Mängel  gefallen  lassen  müssen.  vgl.  jedo
7)  nicht:  zum  „gewöhnlichen“  Gebtauch  wie  dies  §  459  für  die
Eewährleistungepftt  t  des  Verkäufers  bestimmt  er  Grund  ist,  weil  bei
Mietverträgen  die  Sache  in  der  Regel  nur  zu  einem  bestimmten“  Ge-Hauch,
  überlassen  wird  (zum  Wohnen,  zum  Geschäftsbetrieb  usw.).  —  pxgl.

54,  *%  die  Erheblichkeit  des  Fehlers  lonnt  es  hier  nicht  an
rnns  542  Abs.  2  beim  Kündigungsre  *
in  einer  Mietswohnung  ist  nur  ein  Bodenraum,  der  Keller
usw.  unbSchuchbaln
10)  War  der  Mietzins  „im  voraus“  bezahlt,  so  kann  der  Mieter  ihn
unter  den  in  §  537  feitg  ese  ten  Voraus  etzungen  ganz  oder  teilweise  zurüc
2  (8  323  Abs.  3,  812  ff.)  —  vgl.  8  545  Abs.  2  (Wegfall  der  Rechte  aus

z.  B.  bei  Zuficherung  eines  bestimmten  „Mietertrages“  eines  Hauses
eines  66  lisemten  „Umsatzes“  eines  Wob  Geschäfts,  vgl.  Note  1  unter  IV
sowie  Anhang  2  und  Note  g  zu  §  459.
12)  Die  Vorlchrift  ist  wichtig  145  die  „Pacht“  von  Grundstücken  (8  581
Abs.  2).  *  §  468  x  Die  T
538  13  owohl  a)  Fehlen  zuge  cherter  debigenschaften  wie  b)  Die  Tauglich-8
  keit  t  gn  rSpro  öl  Gebrauch'a  de  oder  mindernde  Fehler.  —
nspruch  des  Mieters  aus  8  *  au  den-ersah  wken  Nichterfüllung
.  Anhang  67  zu  §  280)  fällt  weg  im  Falle  des  §  54
14)  Ohne  Rücksicht  auf  ein  Verschulden  des  3  goul.  Note  6).
Wenn  der  Mangel  erst  „nach  dem  Vertragschluß“  entsteht,  ist  der  Vermieter
zaee  nsersapflichtig,  wenn  ihm  ein  „Verschulden“  (88  276,  278)  bewiesen
wer  n  ann.
§  276,  278.  Wenn  gemäß  diesen  Vorschriften  der  Vermieter  einen
„nach  E  Vertragschlusse"  entstandenen  Mangel  „nicht  zu  vertreten“  hat,
r-  der  Mieter  keinen  Schadensersatzanspruch,  sondern  lediglich  die  Rechte  aus

#  339  aber  dem  Mieter  ein  Mangel  der  §  537  Abs.  2  bezeichneten  Art

(Zu  gerni#  erte  Eigenschaft  9  infolge  kgrober  Fahrlässigkeit“"  unbekannt
geblieben,  so  m  acht  ihn  dies  seiner  Gewährk  kesftungsansors.  e  nicht  verlustig.
184)  vgl.  Note  6  am  Ende,  §  544.  Beweislast  vgl.  Anhang  3  zu  §  363.

8  540  15  Joovwt  Note  36  zu  §  476.
l541  §  541  handelt  von  der  Gewährleistungspflicht  des  Vermieters  wegen
Mängel  im  Recht  („Entwehrung“)  im  Gegensatz  zur  Gewährleistungspflicht

284
3  256,  257,  547,  558.
t

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