Miete  g  339—543

zu  vertreten  hat,15)  oder  kommt  der  Vermieter  mit  der  Be—
seitigung  eines  Mangels  in  Verzug,#)  so  kann  der  Mieter,  statt
die  im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen,  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters  kann  der  Mieter
den  Mangel  selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen
verlangen.  7)

539.  Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags

den  ngel  der  gemieteten  Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  537,  538
bestimmten  Rechte  nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel  der  im  8  537
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben  1½3)  oder  nimmter  eine  mangelhafte  Sache  an,
obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese  Rechte  nur  unter
den  Voraussetzungen  geltend  machen,  unter  welchen  dem  Käufer  einer
mangelhaften  Sache  nach  den  88  460,  464  Gewähr  zu  leisten  ist.  15/8)

§  540.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Vermieters  zur  Vertretung  von  Mängeln  der  vermieteten  Sache  erlassen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter  den  Mangel
arglistig  verschweigt.½)

§  541.  Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten  dem  Mieter  der
vertragsmäöäßige  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz  oder
zum  Teil  entzogen,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  537,  538,  des
§  539  Satz  1  und  des  §  540  entsprechende  Anwendung.-o)

§  542.  Wird  dem  Mieter  der  vertragsmähige  Gebrauch  der  gemieteten
  Sache  ganz  oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt  oder
wiederentzogen,  so  kann  der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  das  Mietverhältnis  kündigen.-:1)  Die  Kündigung  ist  erst  zulässig,
wenn  der  Vermieter  eine  ihm  von  dem  Mieter  bestimmte  angemessene
Frist  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhilfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags
  infolge  des  die  Kündigung  rechtfertigenden  Umstandes  für  den
Mieter  kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung  oder  Vorenthaltung
des  Gebrauchs  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  ein
besonderes  Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit  der  erfolgten  Kündigung,
weil  er  den  Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig  gewährt  oder  vor  dem
Ablaufe  der  Frist  die  Abhilfe  bewirkt  habe,  so  trifft  ihn  die
Beweislast.

*543.  Auf  das  dem  Mieter  nach  §  542  zustehende  Kündigungsrecht
  finden  die  Vorschriften  der  88  539  bis  541  sowie  die  für  die  Wandelung
  bei  dem  Kaufe  geltenden  Vorschriften  der  8§8  469  bis  471  entsprechende
  Anwendung.

Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,
  so  hat  ihn  der  Vermieter  nach  Maßgabe  des  §  347  oder,  wenn
die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu  ver-—

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