§  542

§  347

Erläuterungen

wegen  Mängel  der  Sache  (88  537  ff.).  Er  findet  Anwendung  z.  B.  für  den
Untermieter,  wenn  er  eine  Wohnung  räumen  muß,  weil  der  enste  Mieter
sie  ohne  Erlaubnis  des  Vermieters  weiter  vermietet  hat;  vgl.  88  549,
553,  556  Absf.  3.  -
val.  jedoch  §  545  Abs.  2  für  den  Fall  des  §  542  Abs.  1  Satz  3.  —  Zu
unterscheiden  von  Kündigungsfrift,  d.  h.  der  Frist,  die  wiscen  der  Erklärung
  der  Kündigung  und  dem  damit  beabsichtigten  Schlusse  der  Miete
#e#  Räumungstermine)  liegen  muß,  ist  die  Frist  zur  Kündigung,  d.  h.  die
rist  zwischen  Eintritt  des  Kündigungs  grundes  und  der  Kündigungserklärung
  (§  542  Abs.  1  Satz  2),  sowie  die  Räumungsfrist  E.  93.  —  Nach
§  542  Abs.  1  kann  der  Mieter,  wenn  ihm  z.  B.  die  gemietete  Wohnung  „nicht
rechtzeitig  VPewährt:  wird,  nach  Ablauf  einer  von  ihm  u  bestimmenden  angemessenen
  Abhilfe-Frist  (die  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  3  nicht  gestellt
  zu  werden  braucht)  erklären,  daß  er  die  Wohnung  „nicht  mehr
annehme“  (=  kündigen  ohne  Kündigungsfrist);  er  kann  ferner,  wenn  ihm  der
Gebrauch  der  bereits  übergebenen  Wohnung  in  erheblicher  Weise  (8  542
Abs.  2)  wieder  entzo  en  wird,  nach  Ablauf  einer  von  ihm  zu  bestimmenden
  angemessenen  Abhilfe-Frist  (die  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  3
nicht  gestellt  zu  werden  braucht)  erklären,  daß  er  die  Wohnung  sofort
ohne  weiteres  räume  (=  kündigen  ohne  Kündigungsfrist).  —  Das
Kündigungerecht  des  Mieters  im  Falle  §  542  greift  Platz  Se  Rücksicht  darauf,
ob  der  Vermieter  die  nicht  rechtzeitige  Gewährung  oder  Wiederentziehung  der
Mietsache  verschuldet  hat  oder  nicht.  Liegt  ein  „Verschulden“  des  Mieters
elbst  vor,  so  steht  r!  die  Kündigung  natürlich  ni  z.  Die  Abhilferist
  braucht  nicht  gestellt  zu  werden,  und  auch  eine  unerhebliche
inderung  oder  Vorenthaltung  berechtigt  zur  Kündigung,  wenn  ein  „besonderes
  Interesse  des  Mieters“  vorliegt,  z.  B.  wenn  er  ein  Zimmer  in
Berlin  gerade  zum  Einzuge  des  Kronprinzenpaares  gemietet  hat.
22)  88  812  ff.,  818—820.
23)—26)  vgl.  Anhang  23—28  zu  §  544.
237)  §  121.

224)  Die  „auf  der  Miet-Sache“  ruhenden  Lasten.  Einquartierung
"  B.  kann  je  nach  den  diesbezüglichen  Anordnungen  auch  eine  persönliche
ast  des  Mieters  sein.  «

28)  Zu  beachten  ist  die  Unterscheidung  zwischen  „notwendigen“  und
sonstigen"  Verwendungen.  Die  „notwendigen“  muß  der  Vermieter  dem
Mieter  unbedingt  ersetzen  (soweit  sie  nicht  etwa,  was  hänfig  ist.  der  Mieter
vertragsmäßig  übernommen  hat),  die  „sonstigen“  kann  der  Mieter  nur  nach
den  Grundsätzen  der  „Geschäfts  runs  ohne  Auftrag“  (88  677  ff.,  683—685)
ersetzt  fordern.  Die  sonstigen“  (nicht  notwendigen)  Verwendungen  kann  der
Mieter  nach  seiner  Wah  auch  zwegnehmen  vgl.  §  258),  vorausgesetzt,  daß
er  nicht  etwa  vertragmäßig  zu  der  Verwendung  verpflichtet  war.  —  vgl.
88  256,  257,  273,  538  Abs.  2,  556  Abs.  2,  558.

⁊  B.  die  Shrzung  der  Zimmerdecken  und  Tapeten,  die  Abnutzung

u

des
die  7  gen  des  Ndnrs  Gebrauchs  nicht  Fstet  dagegen
5:

l##  ein  „Verschulden"  nicht  trifft,  und  auherdem  natürlich  für  jedes
rschulden  ##s  276,  278).  Benut  er  also  eine  als  „Wohnraum“  vermietete
rkstätte“,  als  „Verkaufsraum“  mit  vielem  Menschenverkehr,  so

muß  er  für  die  da  urch  gesteigerte  Abnutzung  aufkommen.  vgl.  §  558.  —  Wenn
ein  Gast  in  einem  Hotel,  Pensionat  usw.  plötzlich  stirbt,  6  ist  der  Wirt  nicht

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